3 vollen Honorars für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten wurde einer separaten Verfügung vorbehalten, wobei festgestellt wurde, dass der Beschuldigte dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die noch zu bestimmende Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten habe, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben würden (pag. 1146 ff.).