ZH und anderswo. Der Freispruch erfolgte ohne Ausrichtung einer Entschädigung für die wirtschaftlichen Einbussen und ohne Ausrichtung einer Genugtuung sowie unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren der Staatsanwaltschaft von CHF 750.00 und Gebühren des Gerichts (inkl. schriftlicher Begründung) von CHF 800.00, insgesamt bestimmt auf CHF 1'550.00, an den Kanton Bern und unter Vorbehalt der Kosten für die amtliche Verteidigung, welche mit separater Verfügung festgesetzt würden.