Der Beschuldigte wurde weiter freigesprochen von der Anschuldigung der Unterlassung der Buchführung, angeblich begangen in der Zeit von ca. 22. Mai 2015 bis am ca. 30. Oktober 2017 in C.________ ZH und anderswo, sowie von der Anschuldigung der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte, angeblich begangen im Juni 2017 in C.________ ZH und anderswo.