2. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil der Vorinstanz vom 31. Januar 2020 wurde das Strafverfahren wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungsverfahren, angeblich begangen in der Zeit von Februar 2016 bis Januar 2017 in C.________ ZH und anderswo, zufolge Eintritts der Verjährung, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten, eingestellt. Der Beschuldigte wurde weiter freigesprochen von der Anschuldigung der Unterlassung der Buchführung, angeblich begangen in der Zeit von ca. 22. Mai 2015 bis am ca. 30. Oktober 2017 in C.___