Mit Schreiben vom 19. Februar 2019 erhob der Beschuldigte Einsprache gegen den Strafbefehl vom 5. Februar 2019 (pag. 1072), worauf die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 25. Februar 2019 am Strafbefehl festhielt und die Akten dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Vorinstanz) überwies (pag. 1077 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz am 27. Januar 2020 behielt sich diese vor, den Sachverhalt gemäss Ziff. 1 des Strafbefehls gestützt auf Art. 344 StPO abweichend als ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher gemäss Art. 325 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0; StGB) zu würdigen (pag. 1118).