2 Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je CHF 50.00, ausmachend total CHF 3‘500.00, und mit einer Busse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen wurde auf drei Tage festgesetzt. Die ausgesprochene Geldstrafe erging teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 21. März 2016 (pag. 1065 ff.). Mit Schreiben vom 19. Februar 2019 erhob der Beschuldigte Einsprache gegen den Strafbefehl vom 5. Februar 2019 (pag.