Nach Einsprache gegen den Strafbefehl vom 1. Okober 2018 (pag. 1004 ff.) erklärte die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 5. Februar 2019 schuldig wegen Unterlassung der Buchführung (1), Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte (2) und Ungehorsam des Schuldners im Betreibungsverfahren (3), begangen in der Zeit von ca. 22. Mai 2015 bis am ca. 30. Oktober 2017 in .________ C.________ ZH, D.________ (Strasse), evtl. in .________ E.________, F.________ (Strasse), am Firmensitz, sowie beim Betreibungsamt C.________, G.________ (Strasse), und bestrafte ihn mit einer