und stellte den Antrag, es sei die Kantonspolizei Bern resp. die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 29. März 2017 sichergestellten Belege, Quittungen, Gutscheine und dergleichen unverzüglich im Original (eventualiter in Kopie) herauszugeben (pag. 938 ff.). Mit Beschluss vom 29. Januar 2018 schrieb das Obergericht des Kantons Bern das Verfahren als gegenstandslos ab, da die eingeforderten Unterlagen zwischenzeitlich Rechtsanwalt B.________ zugestellt worden seien (pag. 971 ff.). Nach Einsprache gegen den Strafbefehl vom 1. Okober 2018 (pag.