Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 20 281 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. Januar 2021 Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.), Oberrichter Vicari, Oberrichterin Falkner Gerichtsschreiber Jaeger Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte, Ungehor- sam des Schuldners im Betreibungsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 31. Januar 2020 (PEN 19 189) Erwägungen: I. Formelles 1. Prozessvorgeschichte A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 21. März 2016 wegen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs sowie wegen Unterlassung der Buchführung, beides begangen vom 3. März 2008 bis 7. März 2013, zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt (pag. 1109 f. und 1279 f.). Mit Verfügung vom 22. November 2017 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, gegen den Beschuldigten unter anderem ein Verfahren wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte und Ungehorsams des Schuldners im Betreibungsverfahren, begangen in der Zeit von ca. 22. Mai 2015 bis ca. 23. Oktober 2016, in C.________ ZH (pag. 2). Dies nachdem das Verfahren mit Übernahmeverfügung der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 16. Juni 2017 von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft ZH) übernommen und im Rahmen des Belastungsausgleichs zu Gunsten der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) zugeteilt wurde (pag. 1 und 11). Mit Verfügung der Staatsan- waltschaft vom 17. Mai 2018 wurde die Untersuchung auf Unterlassung der Buch- führung sowie auf den Zeitraum bis ca. 30. Oktober 2017 ausgedehnt (pag. 4). Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 27. Februar 2017 wurde Rechtsanwalt B.________ mit Wirkung ab 29. November 2016 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt (pag. 901). Am 18. Dezember 2017 erhob Rechtsanwalt B.________ beim Obergericht des Kantons Bern Rechtsverzögerungsbeschwerde und stellte den Antrag, es sei die Kantonspolizei Bern resp. die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 29. März 2017 sichergestellten Belege, Quittungen, Gutscheine und dergleichen unverzüglich im Original (eventualiter in Kopie) herauszugeben (pag. 938 ff.). Mit Beschluss vom 29. Januar 2018 schrieb das Obergericht des Kantons Bern das Verfahren als gegenstandslos ab, da die eingeforderten Unterlagen zwischenzeitlich Rechtsanwalt B.________ zugestellt worden seien (pag. 971 ff.). Nach Einsprache gegen den Strafbefehl vom 1. Okober 2018 (pag. 1004 ff.) erklärte die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 5. Februar 2019 schuldig wegen Unterlassung der Buchführung (1), Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte (2) und Ungehorsam des Schuldners im Betreibungsverfahren (3), begangen in der Zeit von ca. 22. Mai 2015 bis am ca. 30. Oktober 2017 in .________ C.________ ZH, D.________ (Strasse), evtl. in .________ E.________, F.________ (Strasse), am Firmensitz, sowie beim Betreibungsamt C.________, G.________ (Strasse), und bestrafte ihn mit einer 2 Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je CHF 50.00, ausmachend total CHF 3‘500.00, und mit einer Busse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen wurde auf drei Tage festgesetzt. Die ausgesprochene Geldstrafe erging teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 21. März 2016 (pag. 1065 ff.). Mit Schreiben vom 19. Februar 2019 erhob der Beschuldigte Einsprache gegen den Strafbefehl vom 5. Februar 2019 (pag. 1072), worauf die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 25. Februar 2019 am Strafbefehl festhielt und die Akten dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Vorinstanz) überwies (pag. 1077 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz am 27. Januar 2020 behielt sich diese vor, den Sachverhalt gemäss Ziff. 1 des Strafbefehls gestützt auf Art. 344 StPO abweichend als ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher gemäss Art. 325 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0; StGB) zu würdigen (pag. 1118). 2. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil der Vorinstanz vom 31. Januar 2020 wurde das Strafverfahren wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungsverfahren, angeblich begangen in der Zeit von Februar 2016 bis Januar 2017 in C.________ ZH und anderswo, zufolge Eintritts der Verjährung, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Aus- scheidung von Verfahrenskosten, eingestellt. Der Beschuldigte wurde weiter frei- gesprochen von der Anschuldigung der Unterlassung der Buchführung, angeblich begangen in der Zeit von ca. 22. Mai 2015 bis am ca. 30. Oktober 2017 in C.________ ZH und anderswo, sowie von der Anschuldigung der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte, angeblich begangen im Juni 2017 in C.________ ZH und anderswo. Der Freispruch erfolgte ohne Ausrichtung einer Entschädigung für die wirtschaftlichen Einbussen und ohne Ausrichtung einer Ge- nugtuung sowie unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zu- sammensetzend aus Gebühren der Staatsanwaltschaft von CHF 750.00 und Ge- bühren des Gerichts (inkl. schriftlicher Begründung) von CHF 800.00, insgesamt bestimmt auf CHF 1'550.00, an den Kanton Bern und unter Vorbehalt der Kosten für die amtliche Verteidigung, welche mit separater Verfügung festgesetzt würden. Der Beschuldigte wurde hingegen schuldig erklärt wegen Verfügung über mit Be- schlag belegte Vermögenswerte, begangen im September 2015, Dezember 2015 und März 2016 in C.________ ZH und anderswo, und wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungsverfahren, begangen im Februar 2017, März 2017, April 2017, Juli 2017, September 2017 und Oktober 2017 in C.________ ZH und an- derswo. Das Gericht verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 40.00, ausmachend total CHF 800.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 21. März 2016, zu einer Übertre- tungsbusse von CHF 200.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf zwei Tage festgesetzt wurde. Weiter wurden ihm die auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Ge- bühren der Staatsanwaltschaft von CHF 750.00 sowie Gebühren des Gerichts (inkl. schriftlicher Begründung) von CHF 800.00, insgesamt bestimmt auf CHF 1'550.00, zur Bezahlung auferlegt. Die Bestimmung der amtlichen Entschädigung und des 3 vollen Honorars für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten wurde einer sepa- raten Verfügung vorbehalten, wobei festgestellt wurde, dass der Beschuldigte dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die noch zu bestimmende Differenz zwischen der amtli- chen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten habe, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben würden (pag. 1146 ff.). Mit Verfügung vom 30. Juni 2020 wurde die auf den Freispruch entfallende Ent- schädigung von CHF 5'555.55 sowie die auf den Schuldspruch entfallende amtli- che Entschädigung für die Leistungen bis 31. Dezember 2017 mit CHF 112.45 und für die Leistungen ab 1. Januar 2018 mit CHF 4'537.60 bestimmt (pag. 1159 f.). 3. Berufung, Gang des oberinstanzlichen Verfahrens und Beweisergänzungen Am 5. Februar 2020 meldete Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten form- und fristgerecht Berufung an gegen das besagte Urteil (pag. 1154). Die schriftliche Urteilsbegründung wurde den Parteien mit Verfügung vom 3. Juli 2020 zugestellt (pag. 1215 f.). Rechtsanwalt B.________ erklärte im Namen des Beschuldigten am 15. Juli 2020 form- und fristgerecht die Berufung, beschränkt auf die Schuldigsprechungen (pag. 1222 f.). Mit Verfügung vom 16. Juli 2020 stellte die Verfahrensleitung die Berufungser- klärung der Generalstaatsanwaltschaft zu, nahm die Durchführung eines schriftli- chen Verfahrens unter Fristansetzung zum Einverständnis in Aussicht und stellte fest, dass die Einsetzung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten vom 27. Februar 2017 auch im Berufungsverfahren bestehen bleibe (pag. 1225 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 30. Juli 2020 mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 1229 f.). Da sich der Beschuldigte innert Frist nicht zur allfälligen Durch- führung des schriftlichen Verfahrens hat vernehmen lassen, wurde ihm mit Verfü- gung vom 13. August 2020 eine kurze Nachfrist angesetzt (pag. 1231 f.). Mit Schreiben vom 18. August 2020 teilte Rechtsanwalt B.________ mit, dass die Be- rufung im schriftlichen Verfahren behandelt werden könne, da die Anwesenheit des Beschuldigten nicht erforderlich sei (pag. 1234). Daraufhin ordnete die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 19. August 2020 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an, setzte dem Beschuldigten Frist zur schriftlichen Begründung der Berufung, gab die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und ordnete praxisgemäss Beweisergänzungen an (pag. 1236 f.). Innert Frist reichte der Beschuldigte formgerecht eine schriftliche Berufungsbe- gründung ein (pag. 1240 ff.). Mit Verfügung vom 28. September 2020 nahm die Verfahrensleitung Kenntnis vom Eingang der schriftlichen Begründung der Beru- fung, nahm und gab Kenntnis vom eingeholten Leumundsbericht der Kantonspoli- zei Zürich sowie vom Strafregisterauszug und gab dem Beschuldigten Gelegenheit, zum Leumundsbericht sowie zum Strafregisterauszug Stellung zu nehmen (pag. 1281 f.). Mit Stellungnahme vom 20. September 2020 (postalisch aufgegeben am 9. Oktober 2020 und eingegangen am 12. Oktober 2020) teilte Rechtsanwalt B.________ mit, keine Anmerkungen zum Leumundsbericht sowie zum Strafregis- terauszug zu haben und liess der Kammer seine Honorarnote zukommen (pag. 4 1308 ff.). Mit Verfügung vom 12. Oktober 2020 erachtete die Verfahrensleitung den Schriftenwechsel als abgeschlossen und stellte den schriftlichen Entscheid in Aus- sicht (pag. 1313). 4. Anträge des Beschuldigten Rechtsanwalt B.________ stellte namens des Beschuldigten in der Berufungsbe- gründung folgende Rechtsbegehren (pag. 1241): 1. Der Beschuldigte sei hinsichtlich der Vorwürfe betreffend Urteilsdispositiv Ziff. III der Vorinstanz vollumfänglich freizusprechen. 2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens inkl. der amtlichen Verteidigung seien auf die Staats- kasse zu nehmen. 3. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens inkl. der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskas- se zu nehmen. 4. Es seien dem Beschuldigten eine Entschädigung von CHF 17'400.00 sowie eine Genugtuung von CHF 1'000.00 auszurichten. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer überprüft das Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Mangels Anfechtung sind die Einstellung des Verfahrens gemäss Ziff. I und die Freisprüche gemäss Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdis- positivs (pag. 1146 ff.) in Rechtskraft erwachsen. Von der Kammer zu überprüfen bleiben somit die Schuldsprüche wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte sowie Ungehorsams des Schuldners im Betreibungsverfahren sowie die damit einhergehenden Kosten- und Entschädi- gungsfolgen. Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO) und ist aufgrund der alleinigen Berufung durch den Beschuldigten an das Ver- schlechterungsverbot (auch «Verbot der reformatio in peius» genannt) nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. 6. Verwertbarkeit Beweismittel 6.1 Oberinstanzliche Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte macht zusammengefasst geltend, dass die anlässlich der Haus- durchsuchung vom 29. März 2017 sichergestellten Unterlagen und Beweismittel sowie die Kontoauszüge, die gestützt auf die sichergestellten Kontoangaben ediert wurden, nicht verwendet werden dürften. Das Objekt der Durchsuchung sei genau zu bezeichnen und die genaue Adresse im Hausdurchsuchungsbefehl genau an- zugeben. Was nicht als Durchsuchungsobjekt bezeichnet werde, dürfe nicht unter- sucht werden. Werde über die im Befehl genannten Objekte hinausgegangen, so führe dies zur Unverwertbarkeit des Beweismittels. Der vorliegende Hausdurchsu- chungsbefehl vom 15. März 2017 beziehe sich auf eine Liegenschaft an der F.________(Strasse) in .________ E.________ ZH. Die Hausdurchsuchung sei aber an der privaten Adresse des Beschuldigten in C.________ ZH erfolgt. Für ei- ne Hausdurchsuchung in C.________ ZH wäre ein anderer Hausdurchsuchungs- 5 befehl notwendig gewesen. Sowohl eine mündliche Anordnung wie auch ein neuer schriftlicher Hausdurchsuchungsbefehl wären möglich gewesen. Es sei kein drin- gender Fall vorgelegen, da der Beschuldigte im Zeitpunkt, als die Polizei vor den falschen Räumlichkeiten in E.________ ZH gestanden sei, noch nichts von einer Hausdurchsuchung habe wissen können. Der Hausdurchsuchungsbefehl datiere vom 15. März 2017 (zwei Wochen vor der Hausdurchsuchung selber), was auf ab- solut keine Dringlichkeit einer Hausdurchsuchung in C.________ ZH hindeute. Auch der im Nachhinein erstellte Polizeibericht sage, dass es aus nicht nachvoll- ziehbaren Gründen unterlassen worden sei, einen geänderten Hausdurchsu- chungsbefehl anzuordnen. Damit sage selbst die Polizei, dass sie einen neuen Hausdurchsuchungsbefehl hätte anfordern müssen und dass keine Dringlichkeit vorgelegen sei. So oder so hätte die Polizei vor Eintritt die Adresse auf dem Haus- durchsuchungsbefehl kontrollieren müssen. Da die Polizei diese absolut notwendi- ge Sorgfaltspflicht nicht gewahrt habe, habe sie sich illegal Zutritt zur untersuchten Wohnung verschafft. Auch wenn davon ausgegangen würde, dass sie die Adresse vorgängig kontrolliert habe und der Fehler festgestellt worden wäre, so hätte eine Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft ZH erfolgen müssen. Eine solche sei aber nicht erfolgt, da die Staatsanwaltschaft ZH im Antrag nicht ausgeführt habe, es ha- be eine mündliche Rücksprache gegeben, sondern bloss, dass eine mündliche Rücksprache hätte erfolgen können. Auch im Polizeibericht zur Hausdurchsuchung stehe nicht, dass Rücksprache genommen worden sei. Es könne auch kein Verse- hen oder Fehler der Staatsanwaltschaft ZH angenommen werden. Der Staatsan- waltschaft ZH und der Polizei sei die Privatadresse des Beschuldigten bekannt ge- wesen. Diese sei auch im System der Staatsanwaltschaft ZH abgespeichert und werde automatisch beim Erstellen von Dokumenten abgemischt. Vorliegend habe es seit Jahren keinen Zusammenhang mehr zwischen der E.________-Adresse und dem Beschuldigten gegeben. Es habe also einer manuellen Eingabe der Adresse in den Hausdurchsuchungsbefehl bedurft. Die Staatsanwaltschaft ZH ha- be diese Adresse explizit rausgesucht und damit an dieser Stelle eine Hausdurch- suchung gewollt. Die Adresse in E.________ ZH sei somit im vollen Bewusstsein in den Hausdurchsuchungsbefehl eingesetzt worden. Dem Hausdurchsuchungsbefehl könne daher eindeutig entnommen werden, dass die Geschäftsräumlichkeiten in E.________ ZH hätten durchsucht werden sollen und nicht die Privatwohnung des Beschuldigten. Ein allfälliger Irrtum oder ein redaktioneller Fehler der Staatsanwalt- schaft ZH könne somit ausgeschlossen werden. Der tatsächliche Wille der Strafver- folgungsbehörden lasse sich im Nachhinein nicht mehr ermitteln. Offenbar habe die Staatsanwaltschaft ZH erst durch den Polizeieinsatz erfahren, dass die E.________-Räumlichkeiten nicht mehr benutzt würden. Erst da und nach erfolgter Hausdurchsuchung in C.________ ZH habe die Staatsanwaltschaft ZH ihre Mei- nung geändert. Es könne der Staatsanwaltschaft ZH somit nicht geglaubt werden, dass die Hausdurchsuchung der privaten Wohnung tatsächlich ursprünglich ihr Wil- le gewesen sei, als sie den Hausdurchsuchungsbefehl ausgestellt habe. Zudem gehe es vorliegend um die geschäftliche Tätigkeit des Beschuldigten, was zusätz- lich darauf hindeute, dass die Staatsanwaltschaft ZH die Geschäftsräumlichkeiten und nicht die private Wohnung habe durchsuchen wollen und sie bis dann nicht gewusst habe, dass in der privaten Wohnung allenfalls geschäftliche Unterlagen 6 liegen könnten. Indem die Staatsanwaltschaft ZH nachträglich ausgeführt habe, sie habe die private Wohnung durchsuchen wollen, sei eine Täuschung im Sinne von Art. 140 StPO anzunehmen. Damit würden die sichergestellten Aufzeichnungen und Vermögenswerte einem absoluten Beweisverwertungsverbot unterliegen (pag. 1241 ff.). 6.2 Allgemeines Die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise ist in Art. 141 StPO geregelt. Für Beweise, die durch verbotene Beweiserhebungsmethoden nach Art. 140 StPO er- langt werden, sieht Art. 141 Abs. 1 Satz 1 StPO ein absolutes Beweisverwertungs- verbot vor. Dasselbe gilt, wenn das Gesetz einen Beweis als unverwertbar be- zeichnet (Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO). Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nach Art. 141 Abs. 2 StPO grundsätzlich nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Beweise, bei deren Erhebung lediglich Ordnungsvorschriften verletzt wurden, sind dagegen gemäss Art. 141 Abs. 3 StPO verwertbar (vgl. BGE 139 IV 128 E. 1.6). Eine Hausdurchsuchung verletzt das Hausrecht, welches in Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101), Art. 13 Bundesverfassung (BV; SR 101) sowie in Art. 12 Kantonsverfassung des Kantons Bern (KV; SR 131.212) und Art. 10 der Verfassung des Kantons Zürich (SR 131.211) explizit garantiert wird. Damit gehört dieses Recht zu den Freiheits- sowie den Kerngrundrechten und wird in Art. 186 StGB auch strafrechtlich ge- schützt. Jede Einschränkung bedarf demnach einer expliziten gesetzlichen Grund- lage. Eine solche hat die StPO mit den Art. 241 ff. geschaffen. Gestützt auf Art. 244 Abs. 2 Bst. b und c StPO dürfen Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume ohne Einwilligung der berechtigten Person nur durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass in diesen Räumen Tatspuren, zu beschlag- nahmende Gegenstände oder Vermögenswerte vorhanden sind oder Straftaten begangen werden. Gemäss Art. 241 Abs. 1 StPO sind solche Durchsuchungen in einem schriftlichen Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden, sind aber nachträglich schriftlich zu bestätigen. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, ob es sich bei der Vorschrift von Art. 241 Abs. 1 StPO um eine Gültigkeits- oder um eine Ordnungsvorschrift handelt. Ob im Einzelfall eine Gültigkeits- oder eine Ordnungsvorschrift vorliegt, bestimmt sich (sofern das Gesetz die Norm nicht selber als Gültigkeitsvorschrift bezeichnet) primär nach dem Schutzzweck der Norm: Hat die Verfahrensvorschrift für die Wah- rung der zu schützenden Interessen der betreffenden Person eine derart erhebliche Bedeutung, dass sie ihr Ziel nur erreichen kann, wenn bei Nichtbeachtung die Ver- fahrenshandlung ungültig ist, liegt eine Gültigkeitsvorschrift vor (BGE 139 IV 128 E. 1.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_56/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 3.2). Zu den Ordnungsvorschriften zählt man jene Normen, deren Funktion sich darin er- schöpft, die äussere Ordnung des Verfahrens zu regeln (GLESS in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafprozessordnung I, 2. Auflage 2014, Art. 141 N. 67). Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich fer- ner, dass dieselbe Vorschrift im einen Fall eine Gültigkeits-, im anderen jedoch eine 7 Ordnungsvorschrift sein kann. So hat das Bundesgericht in BGE 139 IV 128 aus- drücklich festgehalten, dass die Frage, ob die Notwendigkeit eines schriftlichen Be- fehls (betreffend Durchsuchung von Aufzeichnungen im Sinn von Art. 246 StPO) eine reine Ordnungsvorschrift oder eine Gültigkeitsvorschrift darstelle, nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beantworten sei (E. 1.7; so auch das Obergericht des Kantons Bern in seinem Beschluss BK 17 99 vom 26. Septem- ber 2017). Der schriftliche Hausdurchsuchungsbefehl hat eine Begrenzungs- und Überprüfungsfunktion. Gemäss Abs. 2 von Art. 241 StPO muss der schriftliche An- ordnungsbefehl mindestens Antwort auf drei Grundfragen geben: (1) Wer oder was soll durchsucht werden? (2) Was ist der Zweck der Durchsuchung? (3) Wer ist für die Durchführung zuständig? Bezweckt wird damit der Schutz des von den Zwangsmassnahmen Betroffenen. Ziel ist es, den Eingriff in das Grundrecht mess- und kontrollierbar zu machen. Einerseits wird damit der Rahmen abgesteckt, inner- halb dessen die Hausdurchsuchung zulässig ist (z.B. welche Räumlichkeiten zu durchsuchen sind und zu welchem Zweck, ob verschlossene Räume und Behält- nisse gewaltsam geöffnet werden dürfen etc.). So sollen unzulässige Beweisaus- forschungen (sog. «Fishing Expeditions») verhindert werden. Andererseits soll dem Betroffenen ermöglicht werden, die Durchführung der Massnahme zu überprüfen und gegebenenfalls rechtzeitig Einwände zu erheben: Zwangsmassnahmen sind nur im Umfang ihrer Anordnung zulässig. Wird über den durch die Anordnung ge- steckten Rahmen hinausgegangen, so ist die Durchführung grundsätzlich nicht mehr gedeckt und mithin rechtswidrig und unverwertbar. Der Befehl hat das Objekt der Durchsuchung möglichst genau zu bezeichnen. Was nicht als Durchsuchungs- bzw. Untersuchungsobjekt bezeichnet wird, darf nicht durchsucht bzw. untersucht werden. Stellt sich bei der Durchsuchung heraus, dass die Anordnung zu eng er- folgte, muss grundsätzlich ein neuer Anordnungsbefehl erlassen werden (vgl. GFELLER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafpro- zessordnung II, 2. Auflage 2014, Art. 241 N 7 ff. mit Verweis auf SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 241 N 3, wonach andere Örtlichkeiten i.S. einer Gültigkeitsvorschrift nicht durchsucht werden dürfen). Der Anordnungsbefehl ist mithin zentral für die Wahrung der Inter- essen der betroffenen Person. Eine Hausdurchsuchung greift stets in ein gewichti- ges Grundrecht ein. Weil der Hausdurchsuchungsbefehl genau zu bezeichnen hat, welche Personen, Räumlichkeiten, Gegenstände oder Aufzeichnungen durchsucht werden dürfen, was der Zweck der Massnahme ist und welche Behörden oder Per- sonen mit der Durchführung beauftragt werden, wird der Betroffene in verschiede- ner Hinsicht geschützt. Der anordnende Staatsanwalt (Justizvorbehalt, Art. 198 StPO) soll gründlich überlegen und begründen, was, warum und gestützt auf wel- che sachverhaltlichen und rechtlichen Überlegungen gesucht werden soll. Der Be- fehl soll den Betroffenen mittels Umgrenzung und Information in die Lage verset- zen, die Rechtmässigkeit in der Durchführung zu überwachen, gegebenenfalls Ein- halt zu gebieten und sich dabei an einem verbindlich formulierten Vorgehen orien- tieren zu können. Im Unterschied zu anderen Zwangsmassnahmen (beispielsweise der Beschlagnahme von Konten oder geheimen Überwachungen) ist denn auch vorgesehen, dass der Betroffene mit seiner vom Gesetz gewünschten Anwesenheit die Hausdurchsuchung begleitet und notfalls Grenzen setzt. 8 6.3 Erwägungen der Kammer Im Hausdurchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft ZH vom 15. März 2017 (pag. 250 ff.) wurde gegen den Beschuldigten eine Hausdurchsuchung angeordnet. Gemäss dem Befehl sind «die dem Beschuldigten in der Liegenschaft F.________(Strasse), .________ E.________ zur Verfügung stehenden Räumlich- keiten sowie sämtliche dazugehörigen und ihr zugänglichen Nebenräume und Behältnisse» zu durchsuchen. In der Sache vermutete die Staatsanwaltschaft ZH insbesondere, «dass der Beschuldigte als Inhaber seiner Einzelfirma «H.________» einen sein Existenzminimum von CHF 5'900.00 übersteigenden Gewinn erzielt und den Differenzbetrag nicht dem Betreibungsamt abgegeben ha- be, obwohl er hierzu aufgrund vorangegangener Einkommenspfändungen vom 22. Mai 2015, 31. August 2015 und 23. Oktober 2015 verpflichtet gewesen wäre», «er dem Betreibungsamt C.________ auch keine Rechenschaft über seine Ein- künfte ablegte, obwohl er dazu aufgrund der laufenden Lohnpfändung verpflichtet gewesen wäre», «dass in den zu durchsuchenden Räumen Tatspuren oder zu be- schlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte vorhanden sind» sowie «dass sich in den zu durchsuchenden Schriftstücken, Aufzeichnungen, Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen sowie Datenträgern Informatio- nen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen» (pag. 250 ff.). Die Hausdurch- suchung fand am 29. März 2017 an der D.________(Strasse) in .________ C.________ ZH statt (Bericht vom 31. März 2017; pag. 434 ff.). Dem Bericht zufol- ge werde im Hausdurchsuchungsbefehl vom 15. März 2017 als zu durchsuchendes Objekt die Adresse der Firma «H.________» angegeben. Gemäss den durch die Staatsanwaltschaft ZH überbrachten Akten sei bereits im Jahr 2016 durch die Kan- tonspolizei Zürich, Bezirk I.________, gegen den Beschuldigten und die Firma «H.________» ermittelt worden. Aus diesem Polizeirapport vom 26. Dezember 2016 sei ersichtlich, dass die Firma «H.________» bereits seit Jahren nicht mehr an der F.________(Strasse) in .________ E.________ ZH domiziliert sei. Aus die- sen Gründen sei klar gewesen, dass die Hausdurchsuchung am Domizil des Be- schuldigten an der D.________(Strasse) in .________ C.________ ZH zu erfolgen habe. Aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen – so der Bericht weiter – sei es unterlassen worden, einen geänderten Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungs- befehl für die Wohnadresse des Beschuldigten anstelle der nicht mehr existieren- den Firmenadresse anzufordern (pag. 435). Tatsächlich befindet sich in Bezug auf die Ermittlung wegen der vorliegend zu beurteilenden Delikte ein Bericht der Kan- tonspolizei Zürich vom 26. Dezember 2016 in den Akten (pag. 179 ff.). Diesem Be- richt zufolge hätten Abklärungen bei der Liegenschaftsverwaltung betreffend die Firma «H.________», F.________(Strasse), Hauptfiliale ZH, .________ E.________ ZH, ergeben, dass diese seit zirka vier bis fünf Jahren nicht mehr an diesem Standort bestehe. Der Mietvertrag sei nicht auf die «H.________», sondern auf den Firmennamen «J.________ GmbH» eingetragen gewesen. Beim Mieter handle es sich um den Beschuldigten. Weiter, so der Bericht, hätten Abklärungen beim Handelsregister des Kantons Zürich ergeben, dass die Firma «J.________ GmbH» mit Datum vom 4. März 2013 erloschen sei. Abklärungen beim Bezirksge- richt Uster hätten ergeben, dass das Betreibungs- und Stadtammannamt E.________ angewiesen worden sei, die «J.________ GmbH» auszuweisen. 9 Gemäss dem Betreibungs- und Stadtammannamt habe keine Ausweisung vollzo- gen werden müssen. Es sei davon auszugehen, dass aufgrund der Androhung die Örtlichkeit auf freiwilliger Basis verlassen worden sei (pag. 180 f.). Dem Protokoll der Einvernahme vom 29. November 2016 ist als Arbeitsort die «H.________», F.________(Strasse), .________ E.________ ZH, zu entnehmen (pag. 247 f.). Gestützt auf diesen Sachverhalt kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Staatsanwaltschaft ZH basierend auf dem früheren Standort der «H.________» in E.________ ZH Unterlagen vermutete. Dass es sich dabei lediglich um einen of- fensichtlichen, versehentlich redaktionellen Fehler handelte und einzig die Durch- suchung der Liegenschaft in C.________ ZH beabsichtigt und gewollt war, kann nicht angenommen werden und wurde von der Staatsanwaltschaft ZH so auch nicht bestätigt. Wie die Vorinstanz richtigerweise ausführte, war zwar der Zweck der Hausdurchsuchung, die Räume des Beschuldigten nach Unterlagen zu den fi- nanziellen Verhältnissen zu durchsuchen. Dies jedoch im Zusammenhang mit sei- ner Einzelfirma «H.________». Die Begrenzungsfunktion und damit eine der zen- tralsten Schutzfunktionen des Hausdurchsuchungsbefehls konnte daher nicht ge- wahrt werden. Es handelt sich damit vorliegend um eine Gültigkeitsvorschrift, wel- che im Gegensatz zur Ordnungsvorschrift nicht nur die äussere Ordnung des Ver- fahrens regelte. In Bezug auf die Hausdurchsuchung in C.________ ZH lag folglich kein gültiger Hausdurchsuchungsbefehl vor. Ein solcher wurde weder mündlich noch nachträglich eingeholt (vgl. pag. 435). Sodann lag aktenkundig keine Dring- lichkeit vor, zumal zwischen dem Hausdurchsuchungsbefehl vom 15. März 2017 und der Hausdurchsuchung am 29. März 2017 14 Tage verstrichen. Beim vorge- worfenen Delikt (Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte; Art. 169 StGB) handelt es sich weiter nicht um ein schweres Delikt im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO, welches eine Ausnahme vom Beweisverwertungsverbot vorsehen würde. Sowohl der abstrakte Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe als auch der von der Vorinstanz festgestellte Deliktsbetrag von CHF 7'400.00 während dreier Monate (September 2015, Dezember 2015 und März 2016; pag. 1187) sprechen gegen die geforderte Deliktsschwere. Zwar besteht so- wohl ein öffentliches wie auch ein privates Interesse der Gläubiger daran, dass ein Schuldner in einer solchen Konstellation nicht über die mit Beschlag belegten Ver- mögenswerte verfügen kann. Dies rechtfertigt jedoch keine Hausdurchsuchung oh- ne gültigen Hausdurchsuchungsbefehl, zumal hiervon auch weitere Personen (wie auch die weiteren im Haushalt lebenden Personen, vorliegend insb. K.________ [pag. 434]) betroffen waren. Die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 29. März 2017 sichergestellten Unterlagen und Beweismittel (pag. 219-240 und pag. 258- 433) sind daher nicht verwertbar. Sie sind aus den Akten zu weisen. Ebenso sind die Folgebeweise nach Art. 141 Abs. 4 StPO nicht verwertbar. 10 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Allgemeines zur Beweiswürdigung Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Freie Beweiswürdigung be- deutet, dass jedes verurteilende Erkenntnis auf der aus der Beweiswürdigung ge- schöpften Überzeugung des Gerichts von der Schuld der beschuldigten Person be- ruhen soll. Die freie Beweiswürdigung gründet auf gewissenhaft festgestellten Tat- sachen und logischen Schlussfolgerungen; sie darf sich nicht auf blossen Verdacht oder blosse Vermutung stützen (HOFER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafprozessordnung I, 2. Auflage 2014, Art. 10 N 58 und 61, m.w.H.). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Vorausset- zungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Per- son günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). 8. Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte Aufgrund der aus den Akten gewiesenen Beweismittel (vgl. Ziff. I.6 oben) ist der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt nicht erwiesen. Eine Rekonstruktion des deliktischen Sachverhalts ist ohne diese Unterlagen und Beweismittel nicht möglich. Der Beschuldigte ist in dubio pro reo freizusprechen. 9. Ungehorsam des Schuldners im Betreibungsverfahren 9.1 Erstinstanzliche Erwägungen Die Vorinstanz machte im Rahmen der Beweiswürdigung folgende Ausführungen zum relevanten Sachverhalt (pag. 1187 ff.; Hervorhebungen im Original): V. Sachverhalt und Beweiswürdigung […] 5. Zum Ungehorsam des Schuldners im Betreibungsverfahren 5.1. Angeklagter Sachverhalt (Ziff. 3 des Strafbefehls) Zuletzt wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe sich geweigert, ab Februar 2016 – davon aus- genommen würden der 12.05.2017, 21.08.2017 und 03.11.2017, wo er teilweise verspätet erschienen sei – den im Rahmen der Pfändungsverfahren angekündigten, monatlichen Befragungen zu seinen Einkünften jeweils bis zum 5. des Monats beizuwohnen und er habe sich auch nicht vertreten lassen. Er habe bewusst keinerlei Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht, obwohl er hierzu mehrfach aufgefordert worden sei und seine Angaben zu einer genügenden Pfän- dung unbedingt nötig gewesen wären. 5.2. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte hat nicht bestritten, dass er im Juni 2017, Juli 2017, September 2017 und Oktober 2017 nicht beim Betreibungsamt vorbeigegangen ist (pag. 1141 Rn. 3.4 f.). Bestritten wird hingegen, dass der Beschuldigte vom Februar 2017 bis Mai 2017 seinen Pflichten nicht nachgekommen sein soll, so könne dem Lohnpfändungsblatt entnommen werden, dass der Be- schuldigte bis zum 31. Mai (pag. 151) seinen Pflichten nachgekommen sei (pag. 1141 Rn. 3.3). Auch 11 wird der Vorwurf, der Beschuldigte habe keinerlei Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögens- verhältnissen gemacht, bestritten (pag. 1142 Ziff. 3.6). Zudem wird bestritten, dass der Beschuldigte die Schreiben des Betreibungsamtes betreffend Aufforderung zur Ablieferung der verfallenen monatli- chen Abzüge erhalten habe, schliesslich liege kein Zustellnachweis vor (pag. 1141 Ziff. 3.4). Zudem wird das fehlende Beiwohnen an der Pfändung bestritten (pag. 1142 Rn. 3.7), eine Verletzung der Auskunftspflicht (pag. 1142 Rn. 3.8) und dass der Beschuldigte bewusst keine Angaben über seine Einkommensverhältnisse gemacht habe (pag. 1142 Rn. 3.9). 5.3. Objektive Beweismittel Bezüglich den Anzeigen an den Schuldner betreffend Erwerbspfändung vom 22.05.2015, 15.10.2015, 27.10.2015, 05.09.2016, 28.10.2016 und der Urkunde zur Einkommenspfändung vom 05.09.2016 kann auf die diesbezüglichen Ausführungen in Ziff. IV.4.3. verwiesen werden. Der Beschuldigte wurde jeweils auf die Straffolgen nach Art. 169 und 292 StGB hingewiesen (pag. 36; pag. 77; pag. 117; pag. 154; pag. 157 und pag. 170). Die Anzeige vom 22.05.2015 (pag. 36) sowie die Aussage zur Einkom- menspfändung auf dem Pfändungsprotokoll vom 31.08.2015 (pag. 75 f.), wonach die über dem Exis- tenzminimum von CHF 5‘900.00 liegenden Einkünfte gepfändet werden, wurden vom Beschuldigten zudem unterschrieben. Laut den Pfändungsprotokollen vom 22.05.2015 (pag. 34), 31.08.2015 (pag. 75) und 23.10.2015 (pag. 115) sowie den Pfändungsurkunden vom 14.07.2016 (pag. 144; Pfändungsvollzug vom 13.07.2016), vom 05.09.2016 (pag. 170; Pfändungsvollzug vom 05.09.2016) und 28.10.2016 (pag. 163; Pfändungsvollzug vom 28.10.2016) fanden die Pfändungsvollzüge der einzelnen Pfändungen jeweils im Beisein des Beschuldigten statt. In den Pfändungsprotokollen ist ein Verweis auf Art. 323 StGB enthalten. Die Pfändungsprotokolle wurden vom Beschuldigten unterschrieben. Den Pfän- dungsurkunden ist zu entnehmen, dass die Einkommenspfändung jeweils im Beisein des Schuldners stattfand. Der Beschuldigte hat keine Belege über seine Einkünfte eingereicht bzw. über seine Einkünfte Re- chenschaft abgelegt und auch keine gepfändeten Beträge abgeliefert (vgl. Ausführungen in Ziff. IV.3.3. sowie pag. 39-41; pag. 61 f. und 67-69.; pag. 134 f. und 136-138; pag. 145-152; pag. 156 und 158). Anlässlich der Verzeigungsandrohungen vom 05.04.2016 (pag. 41), 23.09.2016 (pag. 67) und 14.11.2016 (pag. 134) wurde der Beschuldigte jeweils auf die Straffolgen nach Art. 166, Art. 169, Art. 292 und Art. 323 Ziff. 1 StGB hingewiesen. Der Beschuldigte wurde am 09.05.2016 (pag. 42), 23.05.2016 (pag. 43), 07.06.2016 (pag. 44), 20.10.2016 (pag. 137), 14.11.2016 (pag. 136), 11.04.2017 (pag. 150), 08.06.2017 (pag. 145), 19.06.2017 (pag. 146), 31.07.2017 (pag. 147), 08.08.2017 (pag. 148), 22.08.2017 (pag. 149) und 25.10.2017 (pag. 156) aufgefordert, die verfallenen Einkommensteile abzuliefern und Abrechnungen einzureichen. Den Lohnpfändungsblättern vom 04.01.2016 (pag. 61 f.), 12.05.2017 (pag. 152), 21.08.2017 (pag. 151) und 03.11.2017 (pag. 158) ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte an diesen Daten beim Be- treibungsamt vorbeiging, wobei er jeweils aussagte, dass er der Meinung sei, keine Abrechnungen bringen zu müssen. 5.4. Subjektive Beweismittel Anlässlich der Einvernahme vom 29.11.2016 (pag. 247 ff.) gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er wisse, was er jeden Monat beim Betreibungsamt machen müsse (pag. 248 Z. 5). Weiter sagte er aus, dass er sich bezüglich des Straftatbestands „Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Kon- kursverfahren“ i.S.v. Art. 323 StGB nicht betroffen fühle (pag. 249 Z. 8). 12 5.5. Konkrete Beweiswürdigung Wie bereits in Ziffer III ausgeführt, sind nur noch die Monate Februar 2017 bis Oktober 2017 Gegen- stand des vorliegenden Verfahrens. Dass der Beschuldigte Kenntnis über seine Rechenschafts- und Ablieferungspflicht hatte, geht aus den Pfändungsurkunden klar hervor. Hierzu kann auf die Ausführungen in Ziff. IV.5.3. verwiesen wer- den. Die Auskunftserteilung über die Einkommensverhältnisse des Beschuldigten war für die Ermitt- lung einer allfälligen pfändbaren Quote nötig. Die Lohnpfändungsblätter (pag. 151 f.; pag. 158) und Aufforderungen zur Ablieferung der verfallenen monatlichen Abzüge (pag. 145-150; pag. 156) belegen, dass der Beschuldigte im Februar 2017, März 2017 und Mai 2017 bis Oktober 2017 weder Rechenschaft über seine Einkünfte abgelegt noch Zah- lungen geleistet hat. Dies wird mit der Unterschrift des Beschuldigten auf den jeweiligen Lohnpfän- dungsblättern zumindest für die Zeit vom 31.05.2017 bis 03.11.2017 bestätigt. Dass die Angaben der Lohnpfändungsblätter und Aufforderungen zur Ablieferung der verfallenen monatlichen Abzüge den wahren Gegebenheiten entsprechen ist, werden sie doch zum Teil vom Beschuldigten bestätigt, nicht zu bezweifeln und diese sind somit als erstellt zu erachten. Davon ausgenommen ist das Erscheinen des Beschuldigten beim Betreibungsamt am 12.05.2017 (pag. 152), am 21.08.2017 (pag. 151) und am 03.11.2017 (pag. 158). Es ist im Umkehrschluss davon auszugehen, dass er in den restlichen Monaten der Aufforderung zum Erscheinen nicht Folge geleistet hat. Den Ausführungen von Rechts- anwalt B.________ wonach gestützt auf pag. 151 ersichtlich sei, dass bis im Mai 2017 nichts offen gewesen sei, kann so nicht gefolgt werden. Ist doch der Aufforderung zur Ablieferung der verfallenen monatlichen Abzüge vom 11.04.2017 zu entnehmen, dass für die Monate Februar und März 2017 weder ein Betrag eingegangen ist, noch der Beschuldige beim Betreibungsamt erschienen sei (pag. 150). Weiter geht aus den Anzeigen an den Schuldner betreffend Einkommenspfändung und den Verzei- gungsandrohungen klar hervor, dass der Schuldner auf die Straffolgen nach Art. 166, Art. 169, Art. 292 und Art. 323 Ziff. 1 StGB hingewiesen wurde. Der Beschuldigte gibt selber zu, dass er gewusst habe, was er jeden Monat beim Betreibungsamt machen müsse (pag. 248 Z. 5). Der Beschuldigte wusste demnach, dass er jeden Monat bis zum 5. Tag beim Betreibungsamt vorbeigehen musste, um über seine Einkünfte Rechenschaft abzulegen und entschied sich somit bewusst, keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnis- sen zu machen. 5.6. Erstellter Sachverhalt Damit geht das Gericht von folgendem erstellten Sachverhalt aus: Der Beschuldigte weigerte sich im Februar 2017, März 2017, April 2017, Juni 2017, Juli 2017, September 2017 und Oktober 2017 den im Rahmen der Pfändungsverfahren angekündigten, monatlichen Befragungen zu seinen Einkünften jeweils bis zum 5. des Monats beizuwohnen oder sich vertreten zu lassen. Der Beschuldigte machte bewusst keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen, obwohl er dazu mehr- fach aufgefordert wurde und seine Angaben zu einer genügenden Pfändung nötig gewesen wären. Der Beschuldigte wurde im Rahmen der Anzeigen an den Schuldner betreffend Einkommenspfän- dung und den Verzeigungsandrohungen auf die Straffolgen nach Art. 166, Art. 169, Art. 292 und Art. 323 StGB hingewiesen. An den Pfändungsvollzügen vom 22.05.2015, 31.08.2015, 23.10.2015, 13.07.2016, 05.09.2016 und 28.10.2016 war der Schuldner stets anwesend. 13 9.2 Oberinstanzliche Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte bringt zusammengefasst vor, die Vorinstanz übersehe, dass er für April 2017 und Juli 2017 gemäss den Akten des Betreibungsamtes vorgespro- chen haben müsse. So würden die Lohnpfändungsblätter (pag. 151 und pag. 158) klar aufzeigen, dass für diese Monate keine Lohnpfändung (mehr) erfolgt sei. Somit sei der Beschuldigte für diese beiden Monate freizusprechen. In Frage kommen würden so höchstens die Monate Februar, März, Juni, September und Oktober 2017. Die Vorinstanz übersehe im Weiteren, dass keine Zustellnachweise der ver- sandten Anzeigen in den Akten vorliegen würden, wodurch der Beschuldigte von der monatlichen Erscheinungspflicht hätte wissen können. Auch seien diese Schreiben nicht per Einschreiben verschickt worden. Der Beschuldigte habe diese Schreiben somit nicht erhalten, zumindest könne höchstens davon ausgegangen werden, dass er lediglich diejenigen erhalten habe, auf welche er dann auch rea- giert habe. So habe er am 12. Mai 2017, am 21. August 2017 und am 3. Novem- ber 2017 reagiert und mitgeteilt, dass sein Einkommen nach wie vor unter dem Existenzminimum liege. Indem der Beschuldigte dies mitgeteilt habe, sei er im Üb- rigen seinen Verpflichtungen auch rückwirkend nachgekommen. Er könne daher nicht gebüsst werden, habe er doch schliesslich (rückwirkend) für alle Monate An- gaben gemacht, wenn auch wohl ein bisschen zu spät. Da so oder so keine «genügende» Pfändung habe vorgenommen werden können, weil das Einkommen des Beschuldigten unter dem Existenzminimum gelegen habe, könne er auch des- wegen (Verletzung der Auskunftspflicht) nicht gebüsst werden. Im Übrigen sei er nie auf Art. 323 Ziff. 2 StGB hingewiesen worden. Es treffe sodann nicht zu, dass der Beschuldigte keine Angaben über seine Einkommensverhältnisse gemacht ha- be. Er habe dem Betreibungsamt immer wieder und regelmässig mitgeteilt, dass er kein das Existenzminimum übersteigendes Einkommen gehabt habe. Dass er dies allenfalls nicht regelmässig und allenfalls nicht jeden Monat mitgeteilt habe, genüge noch nicht, um eine deliktsrelevante Handlung annehmen zu können, habe er doch auch in der Vergangenheit mehrmals mitgeteilt, dass er nicht genügend Einkom- men habe. Es könne also höchstens fahrlässiges Handeln angenommen werden, dass also der Beschuldigte nicht gewusst aber auch nicht habe wissen müssen, dass er monatlich Auskunft zu erteilen habe. Dies sei jedoch nicht strafbar (pag. 1250 ff.). 9.3 Erwägungen der Kammer Grundsätzlich erachtet die Kammer die vorinstanzlichen Erwägungen als schlüssig und korrekt. Auf diese ist daher zu verweisen (pag. 1187 ff., S. 25 der erstinstanzli- chen Erwägungen). In Ergänzung sind jene Verweise und Schlussfolgerungen, welche sich aus den aus den Akten gewiesenen Beweismitteln (gemäss Ziff. I.6 hiervor) ergeben, jedoch nicht zu berücksichtigen. Die Vorinstanz führte richtigerweise aus, dass gemäss den Anzeigen zur Erwerbs- pfändung vom 22. Mai 2015 (pag. 36), 15. Oktober 2015 (pag. 77), 27. Okto- ber 2015 (pag. 117), 14. Juli 2016 (pag. 153), 5. September 2016 (pag. 154), 28. Oktober 2016 (pag. 157) und der Urkunde zur Einkommenspfändung vom 5. Sep- tember 2016 (pag. 170) die das monatliche Existenzminimum übersteigenden Ein- künfte für die Dauer der jeweiligen Pfändungsperioden gepfändet wurden. Weiter 14 wurde der Beschuldigte darin aufgefordert, jeden Monat bis zum 5. Tag beim Be- treibungsamt zu erscheinen, um über seine Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben und die jeweils berechnete Pfändungsquote bis spätestens am 10. Tag je- den Monats abzuliefern. Gestützt auf die Pfändungsurkunden vom 23. August 2016 (pag. 140 ff.) und 5. Dezember 2016 (pag. 159 ff.), den Anzeigen vom 14. Juli 2016 (pag. 153), 5. September 2016 (pag. 154), 28. Oktober 2016 sowie den Aufforde- rungen zur Ablieferung vom 11. April 2017 (pag. 150), 8. Juni 2017 (pag. 145), 19. Juni 2017 (pag. 146), 31. Juli 2017 (pag. 147), 8. August 2017 (pag. 148), 22. Au- gust 2017 (pag. 149) und 25. Oktober 2017 (pag. 156) wusste der Beschuldigte, dass sowohl eine Pfändung lief als auch, dass er jeden Monat bis zum 5. Tag beim Betreibungsamt erscheinen muss. Bei der Aussage, er habe diese Schreiben nicht erhalten, handelt es sich nach Ansicht der Kammer um eine reine Schutzbehaup- tung. Der Beschuldigte hat insbesondere am 22. Mai 2015 bestätigt, dass er die Anzeige vom 22. Mai 2015 erhalten hat (pag. 36). Das Pfändungsprotokoll vom 22. Mai 2015 hat der Beschuldigte ebenfalls unterzeichnet (pag. 35). Sodann hatte er unbestrittenermassen am 12. Mai 2017 (pag. 152), am 21. August 2017 (pag. 151) und am 3. November 2017 (pag. 158) Kontakt mit dem Betreibungsamt. Es ist nicht davon auszugehen, dass er mit diesem in Kontakt getreten wäre, wenn er nicht von der Lohnpfändung und der Aufforderung zum Erscheinen sowie der Ablieferung der notwendigen Belege gewusst hätte. Er hätte sich auch nicht in der Sache geäus- sert, wenn er sich dessen nicht bewusst gewesen wäre. So war er der Meinung, er müsse der Aufforderung zum Erscheinen und zur Ablieferung nicht Folge leisten, da er den Entscheid der Staatsanwaltschaft Winterthur abwarte (pag. 158). Seine Argumentation, wonach er jeweils nur auf die tatsächlich erhaltenen Schreiben re- agiert habe, ist in diesem Zusammenhang widersprüchlich, war er doch selbst der Ansicht, er müsse der Aufforderung zum Erscheinen und zur Ablieferung gar nicht Folge leisten. Am 21. August 2017 wurde der Beschuldigte explizit auf die Straffolgen hingewie- sen (pag. 151). Auch weisen die auf den Pfändungsurkunden vom 23. August 2016 (pag. 140 ff.) und 5. Dezember 2016 (pag. 159 ff.) sowie auf den Anzeigen vom 14. Juli 2016 (pag. 153), 5. September 2016 (pag. 154) und 28. Oktober 2016 (pag. 157) angebrachten Postbarcodes darauf hin, dass diese Schreiben per Ein- schreiben versandt wurden. Falls diese nicht hätten zugestellt werden können, wä- re dies mit allerhöchster Wahrscheinlichkeit in den Akten vermerkt. Die Kammer geht daher davon aus, dass die entsprechenden Schreiben und Anzeigen dem Be- schuldigten zugegangen sind und er davon Kenntnis hatte. Weiter wurde der Beschuldigte entgegen seinen Behauptungen wiederholt und ex- plizit auf Art. 323 StGB hingewiesen. Die Pfändungsprotokolle vom 22. Mai 2015 (pag. 35), vom 31. August 2015 (pag. 76) und vom 23. Oktober 2015 (pag. 116, 121, 124, 127 und 129) – welche alle vom Beschuldigten unterzeichnet wurden – enthalten je den Hinweis auf Art. 323 StGB. Im Zusammenhang mit der am 22. Mai 2015 erhaltenen Anzeige zum Erscheinen und zur Ablieferung (pag. 36) wusste der Beschuldigte um die Konsequenzen von Art. 323 StGB. Ebenso enthielt die Verzeigungsandrohung vom 14. November 2016 den Hinweis auf Art. 323 StGB, wenn auch nur auf Ziff. 1 dieser Bestimmung (pag. 135). Sodann wurde er am 21. August 2017 nochmals explizit auf die Straffolgen hingewiesen (pag. 151). 15 Schlussendlich kann entgegen der Ansicht des Beschuldigten den Lohnpfän- dungsblättern (pag. 151 und 158) nicht entnommen werden, dass für die Monate April 2017 und Juli 2017 keine Lohnpfändungen vorgenommen wurden. Es handelt sich bei den im Feld «SOLL-Beträgen» mit «0.00» (per «SOLL-Datum» vom 30. April 2017 und 31. Juli 2017) bezifferten Beträgen offensichtlich um Überträge ohne Bedeutung; die Tabellen befassen sich explizit nur mit den Monaten Mai bis Juli 2017 und August bis Oktober 2017 (vgl. pag. 151 und 158). Eine allfällige Vor- sprache führt noch nicht dazu, dass keine Lohnpfändung vorgenommen wird. So hätte die zuständige Person die Anmerkungen, dass der Beschuldigte der Meinung sei, keine Abrechnungen bringen zu müssen (vgl. pag. 151) oder er erst Abrech- nungen bringe, wenn ein Gerichtsentscheid vorliege (vgl. pag. 158), nicht angefügt, wenn keine Lohnpfändung vorgenommen worden wäre. Überdies kann dem Be- richtsrapport vom 18. April 2018 entnommen werden, dass die beim Betreibungs- amt zuständige Person angegeben hat, der Beschuldigte habe bis zum Datum der Anfrage nie Angaben über seine Einkommensverhältnisse gemacht (pag. 214). Daraus ergibt sich, dass auch für die Monate April und Juli 2017 Lohnpfändungen wirksam waren. Dass der Beschuldigte – wie er vorgibt – rückwirkend schliesslich für alle Monate Angaben gemacht habe, ist geradezu aktenwidrig. Offensichtlich ist der Beschul- digte dem unabhängig der Frage, ob er dies rechtlich hätte tun sollen oder nicht (vgl. die nachfolgenden Erwägungen Ziff. III.11), nicht nachgekommen (vgl. pag. 214). Gestützt auf diese Erwägungen geht die Kammer von folgendem Sachverhalt aus: Gemäss den Pfändungsurkunden vom 23. August 2016 (pag. 140 ff.) und 5. De- zember 2016 (pag. 159 ff.), den Anzeigen vom 14. Juli 2016 (pag. 153), 5. Sep- tember 2016 (pag. 154), 28. Oktober 2016 sowie den Aufforderungen zur Abliefe- rung vom 11. April 2017 (pag. 150), 8. Juni 2017 (pag. 145), 19. Juni 2017 (pag. 146), 31. Juli 2017 (pag. 147), 8. August 2017 (pag. 148), 22. August 2017 (pag. 149) und 25. Oktober 2017 (pag. 156) lief beim Beschuldigten in den Monaten Fe- bruar 2017 bis und mit November 2017 eine Lohnpfändung. Der Beschuldigte wur- de aufgefordert, jeden Monat bis zum 5. Tag beim Betreibungsamt zu erscheinen, um über seine Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben und die jeweils be- rechnete Pfändungsquote bis spätestens am 10. Tag jeden Monats abzuliefern. Dies unter Hinweis insbesondere auch auf Art. 323 StGB im Unterlassungsfall. Der Beschuldigte hat die jeweiligen Anzeigen sowie die Aufforderungen zur Ablieferung erhalten. Am 12. Mai 2017, 21. August 2017 und am 3. November 2017 trat der Beschuldigte in Kontakt mit dem Betreibungsamt. Anlässlich dieser Kontakte gab er an, er müsse keine Abrechnungen einreichen bis ein Entscheid von der Staats- anwaltschaft Winterthur vorliege, da er nie mehr als sein Existenzminimum verdient habe. Der Beschuldigte reichte während dieser Zeit keine Abrechnungen ein. 16 III. Rechtliche Würdigung 10. Vorbemerkungen Vorab ist festzuhalten, dass das Urteil der Vorinstanz betreffend Einstellung und Freispruch mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist. Bezüglich der recht- lichen Ausführungen dazu ist auf die erstinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (pag. 1170 und 1190 ff.). 11. Ungehorsam des Schuldners im Betreibungsverfahren (Art. 323 Ziff. 1 und 2 StGB) 11.1 Oberinstanzliche Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte bringt zusammengefasst vor, dass er dem Betreibungsamt immer wieder mitgeteilt habe, dass sein Einkommen nach wie vor unter dem Existenzmi- nimum liege. Indem der Beschuldigte dies mitgeteilt habe, sei er seinen Verpflich- tungen auch rückwirkend nachgekommen. Da so oder so keine «genügende» Pfändung gemäss Art. 323 Ziff. 2 StGB habe vorgenommen werden können, weil das Einkommen unter dem Existenzminimum gelegen habe, könne er auch nicht wegen einer Verletzung der Auskunftspflicht gebüsst werden. Im Übrigen sei der Beschuldigte nie auf Art. 323 Ziff. 2 StGB hingewiesen worden. Dass er nicht re- gelmässig und allenfalls nicht jeden Monat mitgeteilt habe, dass er kein das Exis- tenzminimum übersteigendes Einkommen gehabt habe, genüge noch nicht, um ei- ne deliktsrelevante Handlung anzunehmen. Das Betreibungsamt habe um die fi- nanzielle Situation des Beschuldigten gewusst, habe er dies doch mehrmals mitge- teilt. Es könne höchstens fahrlässiges Handeln angenommen werden, dass der Beschuldigte also nicht wusste aber hätte wissen müssen, dass er monatlich Aus- kunft zu erteilen habe, was nicht strafbar sei (pag. 1251 f.). 11.2 Theoretische Ausführungen Die Vorinstanz stellte die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand des Ungehor- sams des Schuldners im Betreibungsverfahren (Art. 323 Ziff. 1 und 2 StGB) grundsätzlich korrekt dar; es kann darauf verwiesen werden (pag. 1197 ff.). Ergän- zend ist diesbezüglich (nochmals) Folgendes festzuhalten: Den Tatbestand von Art. 323 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer einer Pfändung oder der Auf- nahme eines Güterverzeichnisses, die ihm gemäss Gesetz angekündigt worden sind, weder selbst beiwohnt noch sich dabei vertreten lässt. Die Anwesenheits- pflicht ergibt sich aus Art. 91 Abs. 1 Ziff. 1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1). Die Pfändung muss unter Angabe des Zeitpunkts angekündigt sein und der Beschuldigte musste von dieser Kenntnis haben. Wer ei- ner Vorladung ins Amtslokal des Betreibungsamtes keine Folge leistet, macht sich ebenfalls strafbar (TRECHSEL/OGG, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, Art. 323 N 2). Von Art. 323 Ziff. 1 StGB erfasst ist zudem die Verpflichtung, sich auf das Amtslokal bzw. an den genannten Ort zu begeben, um dort die notwendigen Auskünfte zu erteilen, wenn es der Betreibungsbeamte ver- langt (BGE 106 IV 279 E. 3). 17 Weiter wird der Tatbestand von Art. 323 Ziff. 2 StGB erfüllt, wenn der Schuldner seine Vermögensgegenstände, Forderungen und Rechte gegenüber Dritten nicht so weit angibt, als dies zu einer genügenden Pfändung oder zum Vollzug eines Ar- restes nötig ist. Die Auskunftspflicht des Schuldners ergibt sich aus Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG, wonach alles anzugeben ist, was für eine genügende Pfändung nötig ist. Die Pfändungsankündigung muss einen Hinweis auf die Pflichten nach Art. 91 SchKG enthalten. Objektive Strafbarkeitsbedingung von Art. 323 StGB ist, dass der Schuldner anlässlich der Pfändungsankündigung (Art. 90 SchKG) ausdrücklich auf seine Pflichten und auf die Straffolgen bei Missachtung aufmerksam gemacht wird (Art. 91 Abs. 6 SchKG). So ist der Schuldner insbesondere bezüglich der Anwe- senheitspflicht gemäss Art. 91 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG auf die Straffolgen nach Art. 323 Ziff. 1 StGB und bezüglich der Auskunftspflicht gemäss Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG auf die Straffolgen nach Art. 323 Ziff. 2 StGB aufmerksam zu machen. Kann der Nachweis der gesetzmässigen Zustellung der Pfändungsankündigung durch das Betreibungsamt nicht erbracht werden, so liegt kein Ungehorsam im Be- treibungsverfahren gemäss Art. 323 Ziff. 1 StGB vor (HAGENSTEIN in: Nigg- li/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch II, 4. Aufl. 2019, Art. 323 N 57 f.). Aus Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG ergibt sich bei Straffolge die Pflicht des Schuld- ners, seine Vermögensgegenstände einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies für eine genügende Pfändung nötig ist. Die Aus- kunftspflicht ist umfassend, womit auch Angaben zu Vermögenswerten zu machen sind, an denen eine wirtschaftliche Berechtigung besteht, denn es ist Sache des Betreibungsamtes und nicht des Schuldners, über die Pfändbarkeit zu entscheiden (HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 323 N 30 mit Hinweis auf BGE 135 III 663, E. 3.2.2; BGer, StrA, 30. 11. 2012, 6B_338/2012, E. 6.4). Wer sich weigert, über seine Ver- mögensverhältnisse irgendwelche Auskünfte zu geben, macht sich nach Art. 323 Ziff. 2 StGB strafbar (BGE 103 IV 73 E. 6a). Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands ist Vorsatz des Schuldners erforderlich, wobei auch Eventualvorsatz ausreicht. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Wil- len ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtig- keit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvor- sichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umstän- den und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrläs- sigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der fahrlässig handelnde Täter wissen um die Möglichkeit oder das Risiko der Tat- bestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Er- scheinungsformen des subjektiven Tatbestandes überein. Unterschiede bestehen jedoch beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus 18 pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgese- hene Erfolg nicht eintrete, sich das Risiko der Tatbestandserfüllung mithin nicht verwirklichen werde. Das gilt selbst für den Täter, der sich leichtfertig bzw. frivol über die Möglichkeit der Tatbestandserfüllung hinwegsetzt und mit der Einstellung handelt, es werde schon nichts passieren. Demgegenüber nimmt der eventualvor- sätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rech- net mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg derart in Kauf nimmt, «will» ihn im Sinne von Art. 18 Abs. 2 StGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Er- folg «billigt» (BGE 130 IV 58 mit weiteren Hinweisen). 11.3 Subsumtion Wie sachverhältlich festgestellt, unterlag der Beschuldigte der Verpflichtung, jeden Monat bis zum 5. Tag beim Betreibungsamt zu erscheinen, um über seine Ein- kommensverhältnisse Auskunft zu geben und die jeweils berechnete Pfändungs- quote bis spätestens am 10. Tag jeden Monats abzuliefern. Am 12. Mai 2017, am 21. August 2017 und am 3. November 2017 ist er mit dem Betreibungsamt in Kon- takt getreten und hat angegeben, dass er die Belege erst abliefere, wenn der Ent- scheid der Staatsanwaltschaft Winterthur vorliege. Weiter gab er an, dass sein Ein- kommen nicht zur Deckung des Existenzminimums ausreiche. Wie oben ausge- führt ist es nicht Sache des Schuldners, über die Pfändbarkeit zu bestimmen. Der Beschuldigte kann also aus der eigenen Angabe, sein Einkommen reiche nicht zur Deckung des Existenzminimums aus, ohne diese weiter zu begründen, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Aus den Pfändungsprotokollen und Verzeigungsandro- hungen geht hervor, dass der Beschuldigte sowohl auf Art. 292 StGB als auch auf Art. 323 und Art. 323 Ziff. 1 StGB hingewiesen wurde. Aufgrund der mangelnden Angaben zu seinem Einkommen und da er den Aufforderungen, bis am 5. des Mo- nats beim Betreibungsamt zu erscheinen, um über seine Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben, nicht nachkam, hat er seine Vermögensgegenstände nicht so weit angegeben, als dies für eine genügende Pfändung notwendig gewesen wäre. Dem Beweisergebnis folgend, wonach der Beschuldigte in den Monaten Februar 2017, März 2017, April 2017, Juni 2017, Juli 2017, September 2017 und Okto- ber 2017 den Befragungen fernblieb, ist festzustellen, dass die nötigen Angaben zu seinem Einkommen für eine genügende Pfändung fehlten. Ob schlussendlich eine «genügende» Pfändung im Sinne von Art. 323 Ziff. 2 StGB vorlag, konnte das Be- treibungsamt damit eben gerade nicht prüfen. Demgegenüber ist der Beschuldigte in den Monaten Mai 2017, August 2017 und November 2017 mit dem Betreibungs- amt in Kontakt getreten, weshalb die Vorinstanz diesbezüglich keine Verurteilung vorgenommen hat. Die erste Instanz hat also auch die verspäteten Kontaktauf- nahmen zu Gunsten des Beschuldigten gewertet. Die Kammer nimmt hierzu keine andere Wertung vor und spricht den Beschuldigten für diese Monate (Mai 2017, August 2017 und November 2017) vom Ungehorsam des Schuldners im Betrei- bungsverfahren frei; fälschlicherweise unterliess es die Vorinstanz diesbezüglich ihren Erwägungen entsprechend einen Teilfreispruch auszufällen. Anders als der Beschuldigte darstellt, wusste er um seine Pflicht und wollte weder beim Betreibungsamt erscheinen noch über seine Einkommensverhältnisse Be- 19 scheid geben. Er wurde auf die Strafbestimmungen mehrmals hingewiesen, womit er das Delikt mit Wissen und Willen – mithin vorsätzlich – begangen hat. 11.4 Rechtswidrigkeit und Schuld Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. 11.5 Fazit Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten des Ungehorsams des Schuldners im Be- treibungsverfahren, begangen im Februar 2017, März 2017, April 2017, Juni 2017, Juli 2017, September 2017 und Oktober 2017 in C.________ und anderswo schul- dig zu sprechen. Für die Monate Mai 2017, August 2017 und November 2017 ist er von der Anschuldigung des Ungehorsams des Schuldners im Betreibungsverfahren freizusprechen. IV. Strafzumessung 12. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- men ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzu- stellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist aus- geschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der bei- den Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; DONATSCH, Schweizerisches Strafge- setzbuch, 19. Aufl., S. 34 N 10 sowie BGE 126 IV 5 S. 8 – je mit Hinweisen). Vor- liegend hat der Beschuldigte das Delikt vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018 begangen, die Beurteilung erfolgt aber erst nach- her. Mit den neu in Kraft getretenen Änderungen des Sanktionenrechts sollte vor allem der Anwendungsbereich der Geldstrafe eingeschränkt und derjenige der Freiheits- strafe ausgeweitet werden. In diesem Zuge wurde das gesetzliche Höchstmass der Geldstrafe von 360 auf 180 Tagessätze reduziert. Sowohl nach altem wie auch nach neuem Recht wird der Ungehorsam des Schuld- ners im Betreibungsverfahren mit Busse bestraft. Weil beide Gesetzesversionen damit in der konkreten Anwendung zu einer gleichwertigen Strafe führen, sind inte- 20 gral die im Tatzeitpunkt geltenden alten Bestimmungen des StGB (aStGB) anzu- wenden (Art. 2 Abs. 2 StGB e contrario). 13. Grundlagen der Strafzumessung Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (pag. 1199 ff., S. 37 ff. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). Die 1. Strafkammer des Obergerichts verfügt als Berufungsgericht über umfassen- de Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Das gilt auch für die Strafzumessung. Jedoch ist sie aufgrund der alleinigen Beru- fung durch den Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Richtlinien für die Strafzumessung des Ver- bands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) zur Orientierung bei der Strafzumessung dienen. 14. Keine teilweise retrospektive Konkurrenz und keine Zusatzstrafe Aufgrund der Verurteilung des Beschuldigten wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte in einem Zeitraum, in welchem der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 21. März 2016 wegen betrü- gerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs sowie wegen Unterlassung der Buch- führung verurteilt wurde, hat die Vorinstanz in teilweiser retrospektiver Konkurrenz eine hypothetische Gesamtstrafe der Grundstrafe (Strafbefehl vom 21. März 2016) und der auszusprechenden Strafe für die vor dem 21. März 2016 begangenen De- likte gebildet (pag. 1202 ff.). Aufgrund des vorliegenden Freispruchs des Beschul- digten wegen dieser Delikte liegt keine retrospektive Konkurrenz mehr vor. 15. Konkrete Strafzumessung Der Ungehorsam des Schuldners im Betreibungsverfahren wird mit Busse bestraft (Art. 323 aStGB). Für den Ungehorsam des Schuldners im Betreibungsverfahren sehen die VBRS-Richtlinien im Normalfall eine Übertretungsbusse von CHF 200.00 vor. Wie die Vorinstanz richtigerweise ausführte, ist der Beschuldigte an sieben Mona- ten nicht beim Betreibungsamt vorbeigegangen und es liegen mehrere Anzeigen vor. Diese beziehen sich jedoch alle auf eine Pfändung, weshalb die Vorinstanz zu Recht von einer Tatgruppe ausging. Das monatliche Erscheinen wäre zur Festset- zung des pfändbaren Einkommens notwendig gewesen. Das Ausmass der Verlet- zung des geschützten Rechtsguts war jedoch gering und das Erscheinen hätte auch polizeilich durchgesetzt werden können. Damit wiegt auch nach Ansicht der Kammer das objektive Tatverschulden leicht. Auch geht die Kammer von einem di- rekten Vorsatz aus (vgl. Ziff. III.11 hiervor) und es wäre dem Beschuldigten ein Leichtes gewesen, gesetzeskonform zu handeln. Wie bereits die Vorinstanz aus- führte, geht weiter auch die Kammer von einem leichten subjektiven Tatverschul- den aus. Das Tatverschulden liegt damit im leichten Bereich. Im Hinblick auf den Referenzsachverhalt und die VBRS-Richtlinien, wonach als Referenzstrafe eine 21 Busse von CHF 200.00 und für jede weitere Anzeige eine Erhöhung von CHF 100.00 empfohlen wird, erscheint der Kammer trotz der Tatgruppenzusammenfas- sung eine Strafe von jedenfalls CHF 300.00 angemessen. Der in L.________ geborene und in der Schweiz aufgewachsene Beschuldigte ist geschieden, hat fünf Kinder und lebt mit seiner Lebenspartnerin und seinen Kin- dern – mit Ausnahme eines Kindes – sowie mit einem Kind seiner Lebenspartnerin zusammen (pag. 1260 ff.). Er erhält keine externe Unterstützung und ist selbstän- dig erwerbstätig. Es gibt Monate, in welchen der Beschuldigte und seine Familie fi- nanziell an ihre Grenzen kommen. Der Beschuldigte hat Schulden in der Höhe von über CHF 650'000.00 (pag. 1263 ff.). Der Beschuldigte verfügt über Vorstrafen (pag. 1279 ff.). Die Täterkomponenten werden von der Kammer wegen der Vorstra- fen als leicht straferhöhend gewertet. Die Strafe ist daher um CHF 100.00 zu er- höhen. Weiter hat der Beschuldigte zwar die Zusammenarbeit mit den Strafbehör- den verweigert, sich jedoch im Strafverfahren korrekt verhalten. Das Verhalten im Strafverfahren wirkt sich daher neutral aus. Sodann liegen keine Hinweise für eine besondere Strafempfindlichkeit vor. Gesamthaft wirken sich die Täterkomponenten leicht straferhöhend aus. Die schuldangemessene Busse würde demnach CHF 400.00 betragen. Gestützt auf das Verschlechterungsverbot hat es bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Busse von CHF 200.00 sein Bewenden. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte für den Schuldspruch wegen Ungehor- sams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren zu einer Busse von CHF 200.00 zu verurteilen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezah- lung wird auf zwei Tage festgesetzt. V. Entschädigung und Genugtuung Der Beschuldigte beantragt – wie auch schon erstinstanzlich – die Ausrichtung ei- ner Entschädigung von CHF 17'400.00 (Einkommensausfall von CHF 16'000.00 und Auslagen sowie Zeitverlust für das Strafverfahren von CHF 1'400.00) sowie ei- ner Genugtuung von CHF 1'000.00 (pag. 1241 ff.). Zur Begründung macht der Beschuldigte geltend, dass ihm die Belege, welche an- lässlich der Hausdurchsuchung sichergestellt worden seien, nicht zur Verfügung gestanden seien. Er sei auf die Quittungen angewiesen gewesen, weil darauf die Kontaktdaten der Kunden vermerkt gewesen seien und der Beschuldigte so während fast eines Jahres bei diesen nicht habe nachfragen können, ob diese sei- ne Dienstleistungen in Anspruch nehmen möchten. Die Einnahmen gemäss den Aufträgen aus diesen Quittungen beliefen sich auf knapp CHF 25'000.00. Umge- rechnet auf elf Monate ergebe dies ein Einkommensausfall von CHF 16'000.00 ([6'590.00 + 18'233.00]/17 Monate x 11 Monate). Dieses Einkommen hätte der Be- schuldigte generieren können, wenn er die Kontaktdaten gehabt und die Kunden hätte kontaktieren und so erneut Aufträge hätte generieren können. Indem die Staatsanwaltschaft die Belege während 11 Monaten auch nicht in Kopie herausge- geben habe, liege ein kausales Verschulden vor. Weiter habe der Beschuldigte für das vorliegende Strafverfahren Auslagen gehabt. Er habe für die staatsanwaltliche Einvernahme nach Bern und die Gerichtsverhandlung nach Biel fahren müssen. 22 Für Zürich-Bern retour ohne Halbtax koste ein SBB-Ticket CHF 102.00; für Zürich- Biel retour ohne Halbtax CHF 92.00. Dazu komme der Zeitverlust. Der Beschuldig- te sei selbständig Erwerbender und Geschäftsführer seiner Einzelunternehmung. Es falle so ein Einkommensausfall von CHF 120.00 in der Stunde an. Die Einver- nahme in Biel habe inkl. An- und Rückfahrt von Zürich fünf Stunden (CHF 600.00) gedauert. Auch für die Gerichtsverhandlung sei eine Dauer von fünf Stunden (CHF 600.00) anzunehmen. Total ergebe dies einen weiteren Schaden von CHF 1'400.00. Zudem sei dem Beschuldigten für die rechtswidrige Hausdurchsu- chung im Sinne von Art. 341 StPO eine angemessene Genugtuung von CHF 1'000.00 zuzusprechen. Insbesondere sei die Vorgehensweise der haus- durchsuchenden Polizisten rüpelhaft und forsch gewesen. So sei die Tante des Beschuldigten einfach so auf den Polizeiposten mitgenommen worden, obwohl ihr Reisepass sofort hätte gezeigt werden können, wenn man sie denn nur hätte den Pass holen lassen (pag. 1252 f.). Wie bereits die Vorinstanz ausführte, wurde der Beschuldigte gestützt auf die An- zeigen vom 13. Juli 2016 (pag. 31), 19. Oktober 2016 (pag. 65), 19. Dezem- ber 2016 (pag. 89), 11. Oktober 2017 (pag. 139) und 10. November 2017 (pag. 155) jeweils angezeigt, weil er den Aufforderungen des Betreibungsamtes, jeden Monat vorbeizugehen und über seine Einkommensverhältnisse Rechen- schaft abzulegen, nicht nachgekommen ist und deswegen ein Verfahren eingeleitet wurde. Aufgrund der unrechtmässigen Hausdurchsuchung hat hinsichtlich des Vorwurfs der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte ein Freispruch zu ergehen. Betreffend Ungehorsam des Schuldners im Betreibungsverfahren er- folgt allerdings ein Schuldspruch. Zur Beurteilung der Frage, ob auch der Tatbe- stand der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte vorlag, wäre es grundsätzlich geboten gewesen, die entsprechenden Belege und Unterlagen zu si- chern. Wie auch schon die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, hat die beschul- digte Person die wirtschaftlichen Einbussen und deren adäquate Verursachung durch die Strafuntersuchung zu belegen bzw. glaubhaft zu machen (vgl. WEHREN- BERG/FRANK in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar zur Strafprozessord- nung, 2. Auflage 2014, Art. 429 N 24). Der Beschuldigte kann weder glaubhaft dar- legen, dass einzig die Quittungen zur Kontaktaufnahme der Kunden dienten noch, dass dies für jeden einzelnen Kunden / jede einzelne Kundin galt. Eine solche Ar- gumentation erscheint der Kammer geradezu sachfremd. Weiter ist die Höhe des Stundenansatzes von CHF 120.00 betreffend Erwerbsausfall für die Einvernahme und die Teilnahme an der erstinstanzlichen Verhandlung unbegründet. Es lässt sich weder nachvollziehen, wie der Stundenansatz berechnet wurde, noch, dass er an diesen Tagen tatsächlich seiner Erwerbstätigkeit nachgehen wollte resp. hätte nachgehen können. Sowohl die Teilnahme an der Einvernahme als auch an der erstinstanzlichen Verhandlung waren aufgrund des gebotenen Strafverfahrens notwendig, wird der Beschuldigte doch wegen Ungehorsam des Schuldners im Be- treibungs- und Konkursverfahren verurteilt. Sowohl eine angebliche wirtschaftliche Einbusse als auch die Reisekosten wären ihm daher ohnehin entstanden. Aus die- sen Gründen wird dem Beschuldigten keine Entschädigung ausgerichtet. Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen an- gewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung 23 und Genugtuung zu (Art. 431 Abs. 1 StPO). Art. 431 gewährleistet einen aus Art. 5 Abs. 5 EMRK abgeleiteten und unabhängig vom Ausgang des Verfah- rens bestehenden Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung bei rechtswidrigen Zwangsmassnahmen (Art. 431 Abs. 1 StPO). Bei rechtswidrigen Zwangsmassnahmen kommt es nicht auf den Ausgang des Verfahrens oder ein all- fälliges Selbstverschulden der beschuldigten Person an, weshalb die so erlittenen Zwangsmassnahmen in jedem Fall zu entschädigen sind bzw. eine Genugtuung zuzusprechen ist. Die Höhe der auszurichtenden Entschädigung richtet sich nach den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen gemäss Art. 41 ff. OR. Es ist ei- ne Einzelfallbeurteilung vorzunehmen. Dabei ist aber nur die Höhe von Entschädi- gung und Genugtuung nach Ermessen der zusprechenden Behörde festzusetzen (WEHRENBERG/FRANK, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafpro- zessordnung, 4. Auflage 2019, Art. 431 N 3 ff.). Vorliegend behauptet der Beschul- digte eine rüpelhafte und forsche Vorgehensweise der Polizei, ohne diese im vor- liegenden Berufungsverfahren näher zu begründen. Er verweist lediglich auf einen begründeten Antrag gegenüber der Staatsanwaltschaft ZH betreffend Versiegelung (pag. 456 und 1253). Gemäss diesem Antrag sei – soweit ersichtlich – die Tante des Beschuldigten einfach so auf den Polizeiposten mitgenommen worden, obwohl ihr Reisepass sofort hätte gezeigt werden können (pag. 1253). Dabei handelt es sich um Ansprüche einer dritten Person – mithin der Tante des Beschuldigten – und nicht um solche des Beschuldigten selbst. Entschädigungswürdige eigene Nachteile des Beschuldigten werden weder substanziiert vorgebracht noch belegt. Eine Genugtuung ist daher nicht auszusprechen. VI. Kosten und Entschädigung 16. Erstinstanzliche Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf insgesamt CHF 3'100.00 (inkl. Gebühren der Staatsanwaltschaft von CHF 1'500.00) und wurden von der Vorinstanz im Verhältnis 1/2 (Kanton Bern; auf den Freispruch entfallend) zu 1/2 (Beschuldigter) aufgeteilt. Der erstinstanzliche Schuldspruch betreffend Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren für die Monate Februar 2017, März 2017, April 2017, Juni 2017, Juli 2017, September 2017 und Oktober 2017 wird oberinstanzlich bestätigt. Hingegen wird der Beschuldigte vom Vorwurf der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte sowie des Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren für die Monate Mai 2017, August 2017 und November 2017 freigesprochen. Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens sind dem Beschuldigten die auf den Schuldspruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von 1/4, ausmachend CHF 775.00, aufzuerlegen. Die verbleibenden 3/4, ausmachend CHF 2'325.00, werden vom Kanton Bern getragen. 24 17. Oberinstanzliche Verfahrenskosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Aufgrund des Aus- masses an Obsiegen und Unterliegen rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten 1/2 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2'000.00 (ohne Kos- ten der amtlichen Verteidigung), ausmachend CHF 1'000.00, aufzuerlegen. Die an- dere Hälfte, ausmachend CHF 1'000.00, wird durch den Kanton Bern getragen. 18. Entschädigung im erstinstanzlichen Verfahren Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen. Rechtsanwalt B.________ machte erstinstanzlich eine amtliche Entschädigung von total CHF 11'056.55 (inkl. Auslagen und MWST) bei einem Stundenansatz von CHF 220.00 geltend (pag. 1123). Auf Nachfrage teilte Rechtsanwalt B.________ mit, mit der Festsetzung des im Kanton Bern praxisgemäss geltenden Stundenan- satzes von CHF 200.00 einverstanden zu sein und verzichtete auf die Festsetzung einer Nachzahlungspflicht (pag. 1158). Die Honorarnote erscheint angemessen. Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens hat der Beschuldigte dem Kanton Bern daher die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtli- che Entschädigung im Umfang von 1/4, ausmachend CHF 2'543.85, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 3/4, ausmachend CHF 7'631.55, entfallen die Rückerstattungspflicht und das Nachforderungsrecht. 19. Entschädigung im oberinstanzlichen Verfahren Für das oberinstanzliche Verfahren macht Rechtsanwalt B.________ mit Honorar- note vom 9. Oktober 2020 eine amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 2'919.00 (inkl. Auslagen von CHF 48.30 und MWST von CHF 208.70) geltend, was einem Zeitaufwand von 12.1 Stunden und einem Stundenansatz von CHF 220.00 entspricht (pag. 428 f.). Die Kammer erachtet die Honorarnote als angemessen. Indessen wird der Stundenansatz für das amtliche Honorar praxisgemäss mit CHF 200.00 vergütet. Rechtsanwalt B.________ wird für das oberinstanzliche Verfahren mit CHF 2'658.36 (CHF 2'420.00 Honorar, CHF 48.30 sowie CHF 190.06 MWST) entschädigt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung im Umfang von 1/2, ausmachend CHF 1'329.18, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwi- schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, entsprechend CHF 260.65, ebenfalls im Umfang von 1/2, ausmachend CHF 130.33, zu erstatten, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/2 entfallen die Rückerstattungspflicht und das Nachforderungsrecht. 25 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelge- richt) vom 31. Januar 2020 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als: A. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Ungehorsam des Schuldners im Betreibungsverfahren, angeblich begangen in der Zeit vom Februar 2016 bis Januar 2017 in C.________ ZH, und anderswo eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. B. A.________ freigesprochen wurde: 1. von der Anschuldigung der Unterlassung der Buchführung, angeblich begangen in der Zeit vom ca. 22.05.2015 bis am ca. 30.10.2017 in C.________ ZH, und an- derswo; 2. von der Anschuldigung der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögens- werte, angeblich begangen im Juni 2017 in C.________ ZH, und anderswo. II. A.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögens- werte, angeblich begangen im September 2015, Dezember 2015 und März 2016 in C.________ ZH, und anderswo; 2. von der Anschuldigung des Ungehorsams des Schuldners im Betreibungsver- fahren, angeblich begangen im Mai 2017, August 2017 und November 2017 in C.________ ZH, und anderswo. 26 III. A.________ wird schuldig erklärt: des Ungehorsams des Schuldners im Betreibungsverfahren, begangen im Febru- ar 2017, März 2017, April 2017, Juni 2017, Juli 2017, September 2017 und Oktober 2017 in C.________ ZH und in Anwendung der Art. 47, 106, 323 Ziff. 2 aStGB Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt. 2. Zur Bezahlung der (auf den Schuldspruch entfallenden) erstinstanzlichen Verfah- renskosten von CHF 775.00 (1/4 von insgesamt CHF 3'100.00; ohne Kosten der amtlichen Verteidigung). 3. Zur Bezahlung der (auf den Schuldspruch entfallenden) oberinstanzlichen Ver- fahrenskosten von CHF 1'000.00 (1/2 von insgesamt CHF 2'000.00). IV. Es wird keine Entschädigung für die wirtschaftlichen Einbussen und keine Genugtu- ung ausgesprochen. V. 1. Der Kanton Bern trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3'100.00 im Umfang von 3/4, ausmachend CHF 2'325.00. 2. Der Kanton Bern trägt die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2'000.00 im Umfang von 1/2, ausmachend CHF 1'000.00. VI. 1. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechts- anwalt B.________ wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31. Dezember 2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 2.60 200.00 CHF 520.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 14.10 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 534.10 CHF 42.75 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 576.85 27 Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 38.30 200.00 CHF 7’660.00 Reisezuschlag CHF 300.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 952.30 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 8’912.30 CHF 686.25 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 9’598.55 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerich- tete Entschädigung von insgesamt CHF 10'175.40 im Umfang von 1/4, ausma- chend CHF 2'543.85, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnis- se erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 3/4, ausmachend CHF 7'631.55, entfallen die Rückerstattungspflicht und das Nachforderungsrecht. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ von der Vorinstanz eine Ent- schädigung von CHF 5'555.55 und ein amtliches Honorar von CHF 4'537.60, total ausmachend CHF 10'205.60, ausbezahlt worden sind. 2. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechts- anwalt B.________ wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 3. Februar 2020 Stunden Satz amtliche Entschädigung 12.10 200.00 CHF 2’420.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 48.30 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2’468.30 CHF 190.05 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’658.35 volles Honorar CHF 2’662.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 48.30 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2’710.30 CHF 208.70 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 2’919.00 nachforderbarer Betrag CHF 260.65 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausge- richtete Entschädigung von insgesamt CHF 2'658.35 im Umfang von 1/2, ausma- chend CHF 1'329.17, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, entsprechend CHF 260.65, im Umfang von 1/2, ausmachend CHF 130.32, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/2 entfallen die Rückerstattungspflicht und das Nachforderungsrecht. 28 VII. 1. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft 2. mitzuteilen: - der Vorinstanz Bern, 29. Januar 2021 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Gerber Der Gerichtsschreiber: Jaeger Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 29