3. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2’500.00. III. 1. Der A.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland vom 13. April 2018 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 60.00, insgesamt ausmachend CHF 1'200.00, gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. 2. Die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt. 3. Für das oberinstanzliche Widerrufsverfahren werden keine Verfahrenskosten ausgeschieden.