19. Entschädigung Der Beschuldigte unterliegt erst- wie auch oberinstanzlich mit seinen Anträgen vollumfänglich, die Ausrichtung einer Entschädigung nach Art. 429 ff. StPO erübrigt sich daher. VI. Verfügungen 20. Die Verfügung betreffend die Rückgabe des Fahrrades an den Berechtigten (gemäss vorinstanzlichem Urteil, Ziff. III.1.; pag. 120) ist rechtskräftig (vgl. E. I.6 oben). 16 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I.