15 Abs. 1 StPO auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2’500.00 vollumfänglich aufzuerlegen. Die Bestimmung der Kosten für das Widerrufsverfahren auf CHF 300.00 durch die Vorinstanz (pag. 119) erscheint angemessen. Deren Auferlegung an den Beschuldigten ist nicht zu beanstanden. Oberinstanzlich ist kein weiterer Aufwand entstanden, weshalb keine Kosten für das Widerrufsverfahren auszuscheiden und zu verlegen sind.