426 Abs. 1 StPO). Für das Widerrufsverfahren werden praxisgemäss im erst- und oberinstanzlichen Verfahren separate Kostenentscheide gefällt. Die Bestimmung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf CHF 1'720.00 (pag. 119) ist mit Blick auf Art. 22 Bst. a VKD nachvollziehbar und erscheint angemessen. Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich der Hehlerei schuldig gesprochen (pag. 118). Dieser Schuldspruch wird oberinstanzlich bestätigt. Folglich werden dem Beschuldigten die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von CHF 1'720.00 vollumfänglich auferlegt. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art.