Etwas Anderes als ein Nichtwiderruf ist somit vorliegend nicht mehr möglich, hätte doch ein Widerruf zur Folge, dass eine nach neuem Recht gebildete Gesamtstrafe unbedingt auszusprechen wäre, was einer Verletzung des reformatio in peius-Verbots gleichkommen würde. Nach Gesagtem ist die unbedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 60.00, insgesamt ausmachend CHF 1'800.00 sowie der Nichtwiderruf der im Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 60.00 zu bestätigen. Auf die Verwarnung wird – infolge Ablaufs der Probezeit – verzichtet.