, S. 148 f.). Ist die Prognose im Zusammenhang mit der widerrufenen Strafe ungünstig, kann nach neuem Recht diese neugebildete Gesamtstrafe nicht bedingt ausgefällt werden (SCHNEIDER/GARRÉ, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 37 zu Art. 46). Etwas Anderes als ein Nichtwiderruf ist somit vorliegend nicht mehr möglich, hätte doch ein Widerruf zur Folge, dass eine nach neuem Recht gebildete Gesamtstrafe unbedingt auszusprechen wäre, was einer Verletzung des reformatio in peius-Verbots gleichkommen würde.