Der Nichtwiderruf ist zwar nicht rechtskräftig (vgl. E. I.6 hiervor), es gilt aber trotzdem das Verschlechterungsverbot zu beachten. Das Gericht hat seit dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmung von Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB bei Widerruf des bedingten Strafvollzugs in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden, wenn wie vorliegend die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art sind (BGE 145 IV 146, E. 2.1 ff., S. 148 f.).