Sie erwog unter Bezugnahme auf die sog. Mischrechnungspraxis, mit der vorliegend unbedingt auszusprechenden Geldstrafe werde beim Beschuldigten eine besonders starke Warnwirkung erzielt, so dass keine ungünstige Prognose gestellt werden könne, welche einen Widerruf rechtfertigen würde. Vielmehr sei aufgrund der vorliegenden Verurteilung (Anm.: unbedingte Geldstrafe für das neue Delikt) davon auszugehen, dass der