Auf der anderen Seite verzichtete die Vorinstanz auf den Widerruf der im Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 60.00 und liess es bei einer Verwarnung bewenden (vorinstanzliches Urteil Ziff. II.; pag. 119). Sie erwog unter Bezugnahme auf die sog. Mischrechnungspraxis, mit der vorliegend unbedingt auszusprechenden Geldstrafe werde beim Beschuldigten eine besonders starke Warnwirkung erzielt, so dass keine ungünstige Prognose gestellt werden könne, welche einen Widerruf rechtfertigen würde.