Die konkret auszufällende Geldstrafe beträgt damit 30 Tagessätze zu CHF 60.00, insgesamt ausmachend CHF 1‘800.00. 17. Vollzugsform und Widerruf Aufgrund der einschlägigen Vorstrafe hat die Vorinstanz dem Beschuldigten die Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe verweigert. Sie hielt fest, der Beschuldigte habe nicht einmal zwei Jahre nach der letzten Hehlerei (und nur gut sieben Monate nach dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland) erneut eine solche begangen, so dass eine unbedingte Strafe aufgrund der konkreten Umstände notwendig erscheine, um ihn von der Begehung weiterer Verbrechen