228 Z. 19 f.). Derzeit befindet sich der Beschuldigte in einer mittelfristig schlechten Lage, mit Blick auf seine Aussagen im Rahmen der Berufungsverhandlung, sieht die Kammer keinen Grund die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe anzupassen. Die konkret auszufällende Geldstrafe beträgt damit 30 Tagessätze zu CHF 60.00, insgesamt ausmachend CHF 1‘800.00. 17. Vollzugsform und Widerruf Aufgrund der einschlägigen Vorstrafe hat die Vorinstanz dem Beschuldigten die Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe verweigert.