16. Tagessatzhöhe / konkretes Strafmass Die Vorinstanz ging aufgrund der eigenen Angaben des Beschuldigten von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 2‘800.00 aus. Er machte aber keine Angaben zum Renteneinkommen seiner Ehefrau (pag. 112 Z. 26 ff.). Gemäss dem Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse vom 1. März 2021 verfügt der Beschuldigte über ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 3'500.00 und seine Ehepartnerin über ein solches von CHF 4'000.00 (pag. 214 f.). Gemäss dem Leumundsbericht vom 1. März 2021 sind die Finanzen des Ehepaares aber getrennt (pag. 212, Frage 6).