Die Art und Weise der Begehung liegt dagegen im üblichen Rahmen. Es ist keine besondere Verwerflichkeit ersichtlich. Der Beschuldigte plante den Verkauf wohl nicht bereits von langer Hand, liess sich dann aber relativ leicht von D.________ dazu überreden. Das objektive Tatverschulden ist als leicht zu qualifizieren. 14.2 Subjektive Tatschwere Beim Verkauf des Fahrrades handelte der Beschuldigte vorsätzlich. Die Beweggründe waren rein monetär, was aber als deliktsimmanent zu bezeichnen und neutral zu gewichten ist. Fakultative Strafmilderungsgründe oder eine verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten liegen nicht vor.