12 bei welchem ein Täter Deliktsgut im Gegenwert von ca. CHF 300.00 erwirbt, geht es vorliegend um einen mehrfach höheren Deliktsbetrag (ca. CHF 1'900.00, vgl. Anzeige Fahrrad-/Mofadiebstahl vom 25. September 2018; pag. 4). Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist damit grösser, so dass die für die Erfüllung des Referenzsachverhalts vorgesehenen Sanktion von 10 Strafeinheiten, hier also von 10 Tagessätzen Geldstrafe, spürbar zu erhöhen ist. Die Art und Weise der Begehung liegt dagegen im üblichen Rahmen.