13. Vorbemerkungen / Strafart und konkreter Strafrahmen Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind zutreffend und vollständig (S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 149). Es wird vorab darauf verwiesen. Nachdem es das Verschlechterungsverbot zu beachten gilt (vgl. E. I.6 hiervor), wird auch die Frage nach der Strafart bereits obsolet: Die Kammer kann vorliegend nur eine Geldstrafe von 3 bis zu 30 Tagessätzen ausfällen.