Nachdem die Kammer sachverhaltsmässig davon ausgeht, dass der Beschuldigte in den Diebstahl nicht direkt involviert war, kann ihm kein sicheres Wissen über die Herkunft des Fahrrades unterstellt werden. Es gab für ihn aber überaus starke Verdachtsmomente, die ihn dazu hätten veranlassen müssen, gezielte Nachforschungen anzustellen. Stattdessen verkaufte er das Fahrrad auf gut Glück (mit dem Erhalt von Papieren war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr ernsthaft zu rechnen), aber letztlich mit entsprechendem Vorsatz und für einen bewusst zu tiefen Preis von CHF 400.00 an D.________. Den Kaufpreis erhielt er in bar.