und dem Beschuldigten ist demnach am 23. November 2018 ein Kaufvertrag (das sog. Verpflichtungsgeschäft) über das BMC-Fahrrad zustande gekommen. Die Erfüllung des Verpflichtungsgeschäfts, das sog. Verfügungsgeschäft, fand durch die Übergabe des BMC-Fahrrades gegen Barzahlung des Kaufpreises am 24. November 2018 im Geschäft des Beschuldigten statt. Nachdem die Kammer sachverhaltsmässig davon ausgeht, dass der Beschuldigte in den Diebstahl nicht direkt involviert war, kann ihm kein sicheres Wissen über die Herkunft des Fahrrades unterstellt werden.