Aus der Chat-Kommunikation (pag. 31 ff.) geht aber hervor, dass alle wesentlichen Vertragspunkte (Kaufsache und Kaufpreis) für einen Kauf i.S.v. Art. 184 Abs. 1 OR zwischen den Parteien genügend bestimmt waren. I.________, der die Inserataufschaltung vorgenommen hatte, handelte mit Ermächtigung des Beschuldigten gemäss Art. 32 Abs. 1 OR. Zwischen D.________ und dem Beschuldigten ist demnach am 23. November 2018 ein Kaufvertrag (das sog. Verpflichtungsgeschäft) über das BMC-Fahrrad zustande gekommen.