Der Beschuldigte selber verfügte dabei aber – mangels einvernehmlichem Erlangen von eigenem Gewahrsam an der Sache – nicht über eigene Verfügungsmacht. Er nahm das Fahrrad erst ins Geschäft, als er von den Kaufabsichten seitens D.________ wusste. Folglich bewahrte er das Fahrrad lediglich mit Blick auf dessen sich bereits abzeichnende wirtschaftliche Verwertung in seinem Geschäft auf. Die Handlungsvariante des «Erwerbens» fällt somit ausser Betracht. Die Kammer geht mit der Vorinstanz einig, dass der Weiterverkauf