12. Subsumtion Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass es sich beim BMC-Fahrrad, welches der Beschuldigte an D.________ verkaufte, um ein gestohlenes handelte. Wer der Dieb war und das Vermögensdelikt begangen hat, ist dabei nicht von Belang. Es genügt die strafbare Vortat. Das gestohlene Fahrrad gelangte von «F.________» in den Besitz des Beschuldigten, der es seinerseits weiterverkaufte. Der Beschuldigte selber verfügte dabei aber – mangels einvernehmlichem Erlangen von eigenem Gewahrsam an der Sache – nicht über eigene Verfügungsmacht.