32 Abs. 1 OR wird, wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet. Der Vertretene muss sämtliche mit dem Vertragsabschluss zusammenhängenden Handlungen des Vertreters gegen sich gelten lassen (WATTER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 23 zu Art. 32).