2010, S. 342). Ein Vertrag kommt zustande, wenn dem Anbieter die Erklärung der Gegenpartei zugeht, in welcher diese dessen Angebot unverändert annimmt (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/EMMENEGGER, a.a.O., Rz 435 ff.). Bei elektronischen Willenserklärungen gilt die Mitteilung mit der Speicherung auf einem Rechner des Empfängers als eingetroffen (WEBER, a.a.O., S. 343). Gemäss Art. 32 Abs. 1 OR wird, wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet.