2020, Rz 363). Die öffentliche Anpreisung von Waren oder Dienstleistungen im Internet gilt als Auskündigung gemäss Art. 7 Abs. 2 OR. Sie stellt an sich kein rechtsverbindliches Angebot dar. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Aufforderung an die Betrachter zur Antragsstellung (Einladung zur Offerstellung; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/EMMENEGGER, a.a.O., Rz 373 f.). In diesen Fällen ist es der Kunde, der dem Anbieter etwa mittels E-Mailnachricht ein Angebot macht (WEBER, E-Commerce und Recht, 2. Aufl. 2010, S. 342).