2020, N. 20 und 23 zu Art. 1). Nach Art. 184 Abs. 1 OR muss sich der Konsens der Parteien über die Pflicht des Verkäufers zur Übergabe des Kaufgegenstands und der Eigentumsverschaffung sowie die Pflicht zur Entrichtung des Kaufpreises erstrecken. Bei den Willenserklärungen ist zwischen dem Angebot, als der zeitlich ersten Willenserklärung der einen Vertragspartei, und der Annahme, mit dem die andere Vertragspartei das Angebot akzeptiert, zu unterscheiden (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/EMMENEGGER, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band I, 11. Aufl. 2020, Rz 363).