10 [OR; SR 220]) zustande durch den Austausch gegenseitiger übereinstimmender Willenserklärungen der Parteien über die objektiv wesentlichen («begriffsnotwendigen») Elemente des Geschäfts, die sog. essentialia negotii (Art. 2 Abs. 1 OR). Diese objektiv «wesentlichen Punkte» sind bei den gesetzlich geregelten Vertragstypen meist in der Legaldefinition − in Art. 184 OR für den Kauf − enthalten (ZELLWE- GER-GUTKNECHT, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 20 und 23 zu Art. 1).