Der Eintritt eines Veräusserungserfolges wird dabei nicht vorausgesetzt. Die Handlungsvariante der Veräusserungshilfe scheidet bei Personen aus, die zuvor eigene Verfügungsmacht über die Sache erlangt haben (zum Ganzen: WEISSENBERGER, a.a.O., N. 56, 57 und 58 zu Art. 160). 11.2 Kaufvertragsabschluss Ergänzend sind einzelne rechtliche Grundlagen zum Zustandekommen eines Kaufvertrages sowie zur Stellvertretung anzuführen. Grundsätzlich kommt ein Vertrag i.S.v. Art. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht