Grundsätzlich gilt jede Tätigkeit, die auf die Verkaufsförderung hinzielt als «Veräusserungshilfe». Unter anderem kann dies erfolgen über selbständiges Veräussern oder Verschenken, Vermitteln von Käufern, Verhandeln über die Verkaufsmodalitäten sowie durch jegliches klare Anbieten, Ausstellen oder Anpreisen. Auch leistet bereits Hilfe zur Veräusserung, wer etwa die Sache in Kommission nimmt, ihre deliktische Herkunft verschleiert oder sie im Hinblick auf ihre sich bereits abzeichnende wirtschaftliche Verwertung zwischenlagert oder aufbewahrt. Der Eintritt eines Veräusserungserfolges wird dabei nicht vorausgesetzt.