O., N. 42, 44 und 45 zu Art. 160). Bei der Tathandlung «Veräussern helfen» hilft der Hehler dem Vortäter die Sache zu veräussern. Dieses Mitwirken bei der Verwertung des Deliktgutes, muss im Interesse des Vortäters oder Vorbesitzers und mit dessen Einverständnis – wobei konkludentes oder nur mutmassliches Einverständnis ausreicht – geschehen. Als Veräusserung wird jede wirtschaftliche Verwertung der Sache durch rechtsgeschäftliche Übertragung in fremde Verfügungsgewalt angesehen. Grundsätzlich gilt jede Tätigkeit, die auf die Verkaufsförderung hinzielt als «Veräusserungshilfe».