Diese selbständige Verfügungsmacht ist als Zueignung zu verstehen. Der Erwerber muss die Sache ihrem wirtschaftlichen Wert nach übernehmen und über sie verfügen können. Diese Folge tritt insbesondere durch Kauf, Tausch, Entgegennahme zum Pfand, Annahme zum Geschenk oder für eine Leistung ein. Keine eigene, freie Verfügungsmacht über Sachen erreicht hingegen nach der herrschenden Meinung in der Regel, wer strafbar erlangte Sachen nur entleiht, mietet, verwahrt, vorübergehend benutzt oder zur unverzüglichen Vernichtung entgegennimmt (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 42, 44 und 45 zu Art. 160).