Definiert wird «Erwerben» i.S.v. Art. 160 StGB als «einverständliches Erlangen einer vom Vortäter oder von einem Zwischenbesitzer abgeleiteten tatsächlichen eigenen Verfügungsmacht über die Sache» (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 41 zu Art. 160). Demnach setzt diese Handlungsvariante ein einverständliches Zusammenwirken mit dem Vortäter sowie ausgehend von diesem Einvernehmen, Erlangen von Gewahrsam und damit von eigener tatsächlichen Verfügungsmacht über die Sache, voraus. Diese selbständige Verfügungsmacht ist als Zueignung zu verstehen.