2019, N. 38 zu Art. 160). Allen Tathandlungen ist gemein, dass sie sich auf die Verfügungsmacht des Hehlers, des Vortäters oder Dritten über die Sache beziehen sowie ein zumindest kurzfristiges (Fort-)Bestehen einer rechtswidrigen Vermögenslage voraussetzen (WEIS- SENBERGER, a.a.O., N. 39 zu Art. 160).