105 Z. 26 und 39). Die Version des Beschuldigten, es habe sich nur um eine Anzahlung gehandelt und man habe abgemacht, er bzw. sie beide würde/n mit dem Fahrrad zur Polizei gehen, falls die Papiere in den nächsten Tagen nicht beschafft werden könnten (pag. 103 Z. 29-32; pag. 56 [Einsprachebegründung], pag. 232 Z. 10-12) überzeugt nicht. Eine solche Abmachung würde erst recht gegen die Ahnungslosigkeit des Beschuldigten sprechen. D.________ wäre, hätte eine solche Abmachung bestanden, wohl nicht allein zur Polizei gegangen. 10.4 Beweisergebnis / erstellter Sachverhalt