Er blieb aber auf Vorhalt der anderslautenden Aussagen des Beschuldigten klar dabei, dass er, nachdem er auf einer sofortigen Mitnahme beharrt hatte, das Fahrrad für den übergebenen Barbetrag kaufte und es sich bei den CHF 400.00 um den fixen Kaufpreis gehandelt habe (pag. 27, Frage 5; pag. 105 Z. 22 ff.; pag. 106 Z. 7 ff.). Die Papiere hätte der Beschuldigte dann nachliefern sollen (pag. 105 Z. 26 und 39).