8 stimmig. Er belastete den Beschuldigten auch nicht unnötig (der Laden habe einen vernünftigen Eindruck gemacht; pag. 28, Frage 20) und nahm ihn sogar in Schutz (ihm scheine, dass der Beschuldigte wirklich nicht gewusst habe, dass das Fahrrad gestohlen worden sei; pag. 30). Er blieb aber auf Vorhalt der anderslautenden Aussagen des Beschuldigten klar dabei, dass er, nachdem er auf einer sofortigen Mitnahme beharrt hatte, das Fahrrad für den übergebenen Barbetrag kaufte und es sich bei den CHF 400.00 um den fixen Kaufpreis gehandelt habe (pag.