Auf ihre Ausführungen unter Ziffer 2.5.2 (S. 16 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 143 ff.) kann verwiesen werden. Die Aussagen des Zeugen D.________ sind − ganz im Gegensatz zu denjenigen des Beschuldigten, der sich teileweise widersprach und Daten durcheinanderbrachte (vgl. erstinstanzliche Urteilsbegründung S. 16 f.; pag. 143 f.) − auch in den Augen der Kammer klar, authentisch und