232 Z. 11 f.). Diese Ausführungen wurden, wie vorangehend bereits ausgeführt, vom Käufer D.________ klar bestritten. Für ihn ging es immer um einen Kaufpreis. Auch wenn der Beschuldigte den Verkauf abstreitet, sprechen seine Aussagen dennoch klar dafür, dass er in diesem Moment zumindest in Erwägung zog, das Fahrrad könnte gestohlen sein, ansonsten würde ein Gang zur Polizei keinen Sinn machen. Dass das BMC-Fahrrad nach einigem Hin und Her effektiv an D.________ verkauft wurde, hat die Vorinstanz ebenfalls überzeugend hergeleitet und begründet. Auf ihre Ausführungen unter Ziffer 2.5.2 (S. 16 ff.