Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist der Umstand, dass der Beschuldigte geltend machte, er habe das Fahrrad gar nicht an D.________ verkaufen wollen bzw. er habe es nicht verkauft und schliesslich gegen Kaution nur vorläufig überlassen, ein weiteres gewichtiges Indiz für die Erkennbarkeit einer deliktischen Vortat. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie auch in der Berufungsverhandlung behauptete der Beschuldigte dann nämlich auch, er habe mit dem Käufer vereinbart, sie würden gemeinsam zur Polizei gehen, sollte er die Quittung nicht erhältlich machen können (pag. 103 Z. 27 ff.; pag. 56; pag. 232 Z. 11 f.).