105 Z. 22 ff.). Gemäss D.________ sprachen sich der Beschuldigte und I.________, als er am Samstagnachmittag, 24. November 2018, im Geschäft des Beschuldigten war und den Kauf vollziehen wollte, am Telefon dann noch ab. In der Folge habe er das Fahrrad für CHF 400.00 gekauft und diesen Betrag dem Beschuldigten in bar übergeben (pag. 27, Frage 5; pag. 106 Z. 7 ff.). Die fehlenden Papiere hätte er nachgeschickt erhalten sollen (pag. 105 Z. 26 und 39). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist der Umstand, dass der Beschuldigte geltend machte, er habe das Fahrrad gar nicht an D.____