Unglaubhaft ist schliesslich insbesondere die Darstellung des Beschuldigten, er habe das Fahrrad an D.________ nicht verkauft, sondern nur vorläufig gegen eine Kaution überlassen (pag. 21, Frage 1; pag. 103 Z. 16 ff.; pag. 231 Z. 43 ff.). D.________ sagte nämlich von Anfang an aus, es sei sowohl bei den Verhandlungen in der Chat-Kommunikation mit dem Dritten als auch im Geschäft des Beschuldigten um den Kauf des BMC-Fahrrades zum Preis von CHF 400.00 gegangen.