7 te. Der Beschuldigte sagte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, er höre zum ersten Mal diesen Namen, er kenne keine Person, die so heisse (pag. 230 Z. 6 ff.). Die Indizien dafür, dass der Beschuldigte (er führt eine Brockenstube!) nicht ahnungslos war, zumindest hätte Verdacht schöpfen müssen und deshalb Anlass gehabt hätte, die Herkunft des Fahrrades zu hinterfragen, sind für die Kammer erdrückend. 10.3 Weitergabe/Verkauf des Fahrrades Unglaubhaft ist schliesslich insbesondere die Darstellung des Beschuldigten, er habe das Fahrrad an D.