Allein von Bedeutung ist, dass der Beschuldigte das teure BMC-Fahrrad schliesslich trotzdem unbestrittenermassen für den vom Kollegen kommunizierten Preis von CHF 400.00 (gemäss Chat und den Aussagen von D.________, wonach er versucht habe den Preis sogar auf CHF 350.00 zu drücken und der Kollege des Beschuldigten einverstanden war! [pag. 26, Frage 1; pag. 31]) herausgab. Anzumerken bleibt, dass der Umstand, warum die Ausschreibung unter dem Namen G.________ erfolgte, auch oberinstanzlich nicht geklärt werden konn-